GSB 7.1 Standardlösung

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle)

Register-ID: 1852146

Allgemeines

Beschreibung

Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung und Förderung sowie zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III HwO einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für die Auszubildende / den Auszubildenden gebührenfrei.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Verzeichnis dient der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht, die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. All dies kann anhand der Lehrlingsrolle geprüft werden.
Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Ohne Eintragung in die Lehrlingsrolle ist eine Zulassung zur Zwischen- und Gesellenprüfung nicht möglich (§ 36 HwO) bzw. nur dann, wenn die Auszubildenden oder deren gesetzliche Vertreter den Grund für das Nichteintragen nicht zu vertreten haben. Ebenso ist die Eintragung in die Lehrlingsrolle Bedingung für die Förderung der ÜLU.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Der Ausbildungsvertrag befindet sich in ständiger Entwicklung bzw. Anpassung durch Änderungen des Berufsbildungsgesetzes.
Die Daten der Lehrlingsrolle sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 34 bis 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§§ 28 bis 30 Handwerksordnung (HwO)
§ 91 Abs. 1 Nr. 4 Handwerksordnung (HwO)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

AuszubildendeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850310

Klassifikation

Personen

Merkmale
AusbilderMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850312

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Ausbilder ist die Person, die gemäß Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung verantwortlich ist bzw. nach § 22 b HwO fachlich geeignet ist.

Merkmale
AusbildungsverhältnisMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850314

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Da der Ausbildungsbetrieb zur Eintragung verpflichtet ist, verfügt die Lehrlingsrolle insgesamt über einen hohen Abdeckungsgrad. Häufig kommt es im Vorfeld der Eintragung zu Einreichungen von nicht vollständig oder fehlerhaft ausgefüllten Verträgen. Fehlende Unterlagen müssen nachgefordert werden.
Bei freiwilligen Angaben können Lücken bestehen (z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse).

Daten zu Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) werden nicht separat in die Lehrlingsrolle eingetragen; hier erfolgt ein Abgleich mit Einträgen aus der Handwerksrolle.

In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werde Plausibilitätsprüfungen innerhalb der Fachanwendung durchgeführt.

Periodizität und Aktualität

Nach Abschluss des Vertrags, spätestens jedoch zum Beginn der Ausbildung, ist der Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen.
Die Erfassung sowie Aktualisierung erfolgt fortlaufend anlassbezogen. Änderungen werden durch ausbildende Betriebe, Auszubildende oder nach Hinweisen durch die Handwerksrolle bekannt.

Die Eintragungen werden am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis endet, aus der Lehrlingsrolle gelöscht und gemäß § 28 Abs. 6 HwO für die Dauer von längstens 60 Jahren in einem gesonderten Dateisystem gespeichert.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Daten werden fachlich-inhaltlich von einer der 53 bestehenden und jeweils zuständigen Handwerkskammern geführt. Die technische Registerführung erfolgt in der Regel durch externe Dienstleister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung kann gegenüber Kreishandwerkerschaften, Innungen, anderen Kammern zwecks Prüfungsabnahme sowie an das Bundesbildungszentrum des Deutschen Dachdeckerhandwerks erfolgen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Dateneingang erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb in schriftlicher oder elektronischer Form.

Zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt übermittelt die Handwerkskammer Daten aus der Lehrlingsrolle monatlich an die Bundesagentur für Arbeit (§ 28 Abs. 7 HwO).

Für Statistikzwecke übermittelt die Handwerkskammer jährlich ausgewählte Einzeldaten an das Statistische Landesamt. Ebenfalls für Statistikzwecke werden dem ZDH aggregierte Daten übermittelt. Jährlich sind gemäß § 86 BBiG alle neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) zu übermitteln.
Ferner werden der Rentenversicherung sowie den Sozialkassen entsprechende Daten übermittelt.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten aus der Lehrlingsrolle werden für folgende weitere Zwecke verwendet:

  • Amtliche Bundesstatistik,
  • Ausbildungsvermittlungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit,
  • Berufsbildungsbericht des BiBB,
  • interne Statistiken sowie
  • Beantwortung von Anfragen (Innungen, Kammerausschüsse, Presse, Kreise, Gemeinden).

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachanwendungen:

  • Bremen und Hamburg sowie teilweise Nordrhein-Westfalen: HWK Universal von BuE GmbH,
  • Saarland sowie teilweise Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt: UNIPLUS Software GmbH,
  • Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern sowie überwiegend Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und teilweise Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nutzen die Fachsoftware der ODAV AG.


Häufig sind webbasierte Kundenportale eingerichtet oder es lässt sich der Lehrvertrag online eintragen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 02.09.2021

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