GSB 7.1 Standardlösung

Kraftfahrsachverständigenregister

Register-ID: 1852192

Allgemeines

Beschreibung

Gemäß §§ 22 ff. KfSachvG dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden ein Kraftfahrsachverständigenregister führen, in dem Informationen über die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Prüferinnen / Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr sowie über die Prüfingenieurinnen / -ingenieure bei amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Ein- und Abbauabnahmen von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden, gespeichert sind.
In Nordrhein-Westfalen wird von der Möglichkeit der Registerführung nicht flächendeckend Gebrauch gemacht. In Niedersachsen werden nur die rudimentären Angaben zum jeweiligen Sachverständigen in Excel-Tabellen geführt, alle weiteren Informationen sind als Papierakten vorhanden. In Baden-Württemberg wird kein Register geführt, die entsprechenden Einzelvorgänge werden als digitale Akte abgelegt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Register wird geführt zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Anerkennung oder der Betrauung sowie zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der Personen hinsichtlich Anerkennung oder Betrauung durch die zuständigen Behörden.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 22 ff. Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Sachverständige und PrüferMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850622

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

Merkmale
PrüfingenieureMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850624

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betraute Personen.

Keine Datenhaltung in Niedersachsen.

Merkmale
Leiter der Technischen Prüfstellen und technische Leiter der ÜberwachungsorganisationenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850628

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Angaben werden analog zu deren Stellvertretern sowie Leitern und Stellvertretern der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen eingetragen.

Keine Datenhaltung in Nordrhein-Westfalen.

Merkmale
PrüflingeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850626

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben.

Keine Datenhaltung in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland sowie in Sachsen.

Merkmale

Qualität

Sofern ein Kraftfahrsachverständigenregister geführt wird, ist der Datenbestand vollständig. Qualitätskontrollen finden überwiegend nicht statt.

Periodizität und Aktualität

Die im Register zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungsorganisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

Neue Daten werden fortlaufend übernommen, der vorhandene Datenbestand wird kontinuierlich anlassbezogen aktualisiert. Mitteilungen der Überwachungsorganisationen werden in der Regel tagesaktuell erfasst und umgehend an das KBA gemeldet.
Die gespeicherten Daten werden gemäß § 30 KfSachvG gelöscht:

  • zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, Rücknahme, Widerruf, Versagung oder Verzicht,
  • fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen zu Ordnungswidrigkeiten,
  • fünf Jahre nach Eintragung von nachteiligen Tatsachen,
  • ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr sowie
  • nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Anerkennung von Sachverständigen oder Prüferinnen / Prüfern im Kraftfahrzeugverkehr sowie die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen / -ingenieuren bei amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen führen die Register.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für folgende Aufgaben zuständig sind, auf Ersuchen übermittelt werden:

  • zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
  • zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
  • für Verwaltungsmaßnahmen.

Auf schriftliche Anfrage wird diesen Stellen schriftliche Auskunft (Auszug aus dem Datenbestand) erteilt. Dies ist jedoch nicht in allen Bundesländern möglich.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Technischen Prüfstellen und die Überwachungsorganisationen haben die erhobenen Daten den zuständigen Behörden zur Speicherung zu übermitteln.

Die registerführende örtliche Behörde hat dem KBA zur Eintragung in das Zentrale Fahrerlaubnisregister bzw. Fahreignungsregister relevante Daten einschließlich jeder Änderung und des Zeitpunkts der Änderung zu übermitteln.

Das KBA teilt der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Kraftfahrsachverständige, Prüferinnen / Prüfer oder Prüfingenieurinnen / -ingenieure bezogene Daten aus dem Fahreignungsregister mit (Entscheidungen, Maßnahmen, Eintragungen).

Die Datenübermittlung erfolgt auf dem Postweg.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendete Datenbanken:

  • Baden-Württemberg: keine Datenhaltung,
  • Berlin, Sachsen, Thüringen: Access,
  • Bremen: Excel, Word,
  • Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland: Excel,
  • Niedersachsen: keine.

Schnittstellen sind keine vorhanden.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.05.2023