GSB 7.1 Standardlösung

Handwerksrolle

Register-ID: 1852152

Allgemeines

Beschreibung

Die Zugehörigkeit zum Handwerk ist gesetzlich durch die Handwerksordnung geregelt. Für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle, die bei den Handwerkskammern geführt wird, verpflichtende Voraussetzung.
Die Eintragung erfolgt grundsätzlich auf Antrag und ist gebührenpflichtig. Nach erfolgter Eintragung erhält die antragstellende Person darüber eine Bescheinigung, die sog. Handwerkskarte.

In die Handwerksrolle eingetragen werden natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften als Inhabende eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks, sofern die Betriebsleitenden die Voraussetzungen für die Eintragung mit dem zu betreibenden Handwerk erfüllt. Voraussetzung für die Eintragung ist die bestandene Meisterprüfung im Handwerk. Außerdem können Ingenieurinnen und Ingenieure, Absolventinnen und Absolventen von technischen Hochschulen sowie staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung mit dem entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen werden, soweit der Studien- und Schulschwerpunkt der Prüfung im Handwerk entspricht. Eintragungen sind auch aufgrund von Ausnahmebewilligungen, Ausübungsberechtigungen oder von Amts wegen möglich.
Die jeweilige Handwerkskammer trifft die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichten Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die Eintragung ist demnach zwingende Voraussetzung für die gewerbsmäßige Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke.
Die Zulassungspflicht des Handwerks ermöglicht durch die Bindung an entsprechende Befähigungsnachweise die Vermeidung unsachgemäßer und unberechtigter Handwerksausübung. Sie dient zusätzlich der Gefahrenabwehr, dem Verbraucherschutz und Umweltschutz und ermöglicht eine Interessenvertretung für alle Selbständigen und Angestellten im Handwerk.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Eintragungen der Handwerksrolle sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 6, 13 Handwerksordnung (HwO)
Anlage D zur Handwerksordnung (HwO)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

HandwerkerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850272

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Angaben erfolgen getrennt für den Inhaber sowie für den Betriebsleiter. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch persönliche Angaben des gesetzlichen Vertreters. Auch Angaben bei handwerklichen Nebenbetrieben.

Merkmale
HandwerksbetriebeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850274

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Persönliche Angaben erfolgen getrennt für den gesetzlichen Vertreter sowie für den Betriebsleiter bei juristischen Personen. Persönliche Angaben erfolgen getrennt für den persönlich haftenden Gesellschafter, der für den technischen Betrieb verantwortlich ist, sowie für alle übrigen Gesellschafter (bei Personengesellschaften).

Auch Angaben bei handwerklichen Nebenbetrieben.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Die Eintragungen in der Handwerksrolle sind überwiegend vollständig, da die Ausübung gewerbsmäßiger zulassungspflichtiger Handwerke die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt. Hinsichtlich freiwilliger Angaben (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) kann der Datenbestand Lücken aufweisen.
Eine Überprüfung der Daten anhand von Gewerbedaten, Einwohnermeldedaten und Ausweisdokumenten wird in Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen vorgenommen.
In Rheinland-Pfalz finden Qualitätskontrollen im Vier-Augen-Prinzip sowie mittels standardisierter Kontrollabfragen statt. In Niedersachsen werden die Daten anlassbezogen überprüft.

Periodizität und Aktualität

Eintragungen, Änderungen und Löschungen erfolgen auf Antrag / Mitteilung des Gewerbetreibenden oder von Amts wegen.
Neue Daten werden fortlaufend ebenfalls auf Antrag oder von Amts wegen aufgenommen.
Eine Aktualisierung der Daten wird fortlaufend vorgenommen, sobald Kenntnis erfolgt. Gelöschte Daten werden weitere 30 Jahre in einem gesonderten Dateisystem gespeichert (§ 13 Abs. 5 HwO).
In Rheinland-Pfalz erfolgt alle zwei Jahre eine grundsätzliche Datenaktualisierung für alle Betriebe.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Daten werden fachlich-inhaltlich von einer der 53 bestehenden und jeweils zuständigen Handwerkskammern geführt. Die technische Registerführung erfolgt in der Regel durch externe Dienstleister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Der Abruf von Betrieben und deren Kontaktdaten über die "Handwerkersuche" auf den Internetseiten der Handwerkskammern ist möglich von Betrieben, die einer Aufnahme zugestimmt haben.

Jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, ist eine Einzelauskunft aus dem Verzeichnis zu erteilen. Nicht-öffentlichen Stellen ist eine listenmäßige Übermittlung von Daten zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn ein berechtigtes Interesse der Auskunftbegehrenden glaubhaft dargelegt werden kann und die betroffene Person nicht widersprochen hat.

Öffentlichen Stellen sind, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Der Dateneingang erfolgt - meist elektronisch, teils postalisch - bei Antrag auf Eintragung, durch Gewerbemeldungen und Handelsregistereinträge.

Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle wird die Eintragung an Kreishandwerkerschaften, in bestimmten Fällen auch an die zuständige Industrie- und Handelskammer sowie an die DRV, übermittelt.

Die Statistischen Ämter der Länder erhalten jährlich Abzüge mit einigen Kernmerkmalen. Diese werden mit dem Statistischen Unternehmensregister (URS) verknüpft.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten der Handwerksrolle finden in verschiedenen amtlichen Statistiken Verwendung, so etwa in der Handwerksberichterstattung, der Handwerkszählung, der Gesundheitspersonalrechnung und im Unternehmensregister-System (URS).
Ferner dienen die Daten für statistische Auswertungen innerhalb der jeweiligen Handwerkskammer, für die Betriebsstatistik des ZDH sowie als Grundlage für Beantwortungen von Anfragen (z. B. Landesinnungen, Presse).

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Standards zum Datenaustausch:

  • XGewerbeordnung,
  • der Datenaustausch mit den Statistischen Ämtern der Länder basiert auf einem abgestimmten Meldeformat.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachanwendungen:

  • Bremen: HWK Universal von BuE GmbH,
  • Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie überwiegend Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und teilweise Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nutzen die Fachsoftware der ODAV AG.


Es sind webbasierte Kundenportale eingerichtet.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 15.03.2022

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