GSB 7.1 Standardlösung

Grundbuch

Register-ID: 1852144

Allgemeines

Beschreibung

Ein Grundbuch verzeichnet Grundstücke (oder grundstücksgleiche Rechte) und die damit verbundenen privatrechtlichen Eigentumsrechte sowie Belastungen und sonstige Beschränkungen (z. B. Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerke).

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein Grundbuchblatt, wobei mehrere Grundstücke des selben Eigentümers / der selben Eigentümerin in der selben Gemarkung auch auf einem Blatt verbucht werden können. Das Grundbuchblatt beinhaltet ein Bestandsverzeichnis sowie drei mit römischen Ziffern nummerierte Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken gebucht sowie Herrschvermerke eingetragen. Abteilung I beinhaltet Angaben zu dem Verlauf der Eigentumsverhältnisse und den jeweiligen Eigentümern. Abteilung II enthält alle das Grundstück betreffenden Lasten und Beschränkungen, mit Ausnahme der Grundpfandrechte. Ebenfalls werden dort Vormerkungen, Veränderungen und Widersprüche zu den eingetragenen Belastungen dokumentiert. In Abteilung III sind die Grundpfandrechte sowie deren Vormerkung, Veränderung und Widersprüche dokumentiert.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Ein Grundbuch dient der Festlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Belastungen und zugehörigen Rechte an Grundstücken. Dies dient maßgeblich der Rechtssicherheit sowohl von Eigentümern und Eigentümerinnen sowie Berechtigten, als auch von Käuferinnen und Käufern oder Gläubigern. Somit wird es unter anderem erleichtert, die Finanzierung eines Grundstücks abzusichern. Eine Offenlegung erfolgt gegen den Nachweis des berechtigten Interesses, da wesentliche Inhalte des Grundbuches wie der Eigentümer / die Eigentümerin oder die Belastungen nicht jedem hieran Interessierten publik gemacht werden können. Das Grundbuch genießt den sogenannten „öffentlichen Glauben“, d. h. jeder, der Einblick in ein Grundbuch nimmt, darf darauf vertrauen, dass der Inhalt richtig ist.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Bundesländer entwickeln ein bundeseinheitliches, digitales "Datenbankgrundbuch". Ein Zeitraum für die Einführung ist noch nicht bekannt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Grundbuchordnung (GBO)
Grundbuchverfügung (GBV)
Zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

GrundstückeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851590

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers / einer Eigentümerin können in einem Grundbuch eingetragen werden (Personalfolium).

Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers / der Eigentümerin oder eines Berechtigten.

Merkmale
BerechtigteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851592

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Berechtigte können natürliche Personen oder juristische Personen sein und umfassen auch Handels-, Partnerschaftsgesellschaften sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Alle Grundstücke des jeweiligen Bezirks müssen im Grundbuch erfasst werden. Davon ausgenommen sind die in § 3 Abs. 2 GBO benannten "buchungsfreien Grundstücke". Eine Prüfung sowie ein Abgleich der Angaben findet statt, jedoch nicht in bundeseinheitlicher Form. In Hessen werden Eintragungen in das Grundbuch im Nachgang von den Notaren / Notarinnen und den Ämtern für Bodenmanagement kontrolliert. In Rheinland-Pfalz werden die Angaben zu den Grundstücken für jede Gemarkung mit den Katasteramtsangaben abgeglichen.

Periodizität und Aktualität

Grundsätzlich finden Änderungen nur auf Antrag oder Ersuchen statt und erfolgen somit anlassbezogen. In wenigen Ausnahmefällen erfolgen Eintragungen von Amts wegen. Die Einträge werden fortlaufend ergänzt, bestehen dauerhaft und werden nicht gelöscht. Eine "Löschung" erfolgt lediglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen, durch Markierung der entsprechenden Einträge, womit diese immer noch nachvollziehbar bleiben. Die genaue Durchführung solcher Eintragungen oder Änderungen ist in der GBO festgelegt. Die Grundbuchämter sind umgehend über Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder anderer Angaben zu informieren.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Grundbuchämter sind als Registergerichte bei den jeweiligen Amtsgerichten angesiedelt. Eine Ausnahme stellt hier Baden-Württemberg dar, wo die Grundbuchämter bei den Gemeinden eingerichtet wurden.

Technische Registerführung:

  • Baden-Württemberg: Fachzentrum für Informations- und Kommunikationstechnik,
  • Bayern: IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz,
  • Hessen: Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,
  • Niedersachsen: Zentraler IT-Betrieb Niedersachsen,
  • Rheinland-Pfalz: Landesbetrieb Daten und Information,
  • Sachsen: Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz,
  • Schleswig-Holstein: Dataport.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Einsicht in das Grundbuch ist den Eigentümerinnen und Eigentümern, eingetragenen Berechtigten, Notarinnen und Notaren sowie jeder Person, die ein berechtigtes Interesse darlegt, gestattet. Die Einsicht vor Ort ist hierbei nicht gebührenpflichtig, ein Grundbuchauszug jedoch schon.
Außerdem ist es möglich, auf Antrag ein automatisiertes Abrufverfahren einrichten zu lassen. Hier ist zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten Abrufverfahren zu unterscheiden. Behörden, Gerichten, Notarinnen und Notaren sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren steht gemäß § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung der Zugang zum uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren offen. Hier ist keine vorausgehende Darlegung eines berechtigten Interesses notwendig.
Gemäß § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i. V. m. § 82 der Grundbuchverfügung ist die Nutzung des Abrufverfahrens darüber hinaus jedoch auch für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, bei dinglicher Berechtigung am Grundstück sowie beim Vorliegen einer Vollmacht des Eigentümers / der Eigentümerin sowie darüberhinausgehend auch für Versorgungsunternehmen zulässig. Die aus diesen Gründen Nutzungsberechtigten wie z. B. Banken und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwältinnen werden zum eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zugelassen. Hier ist vor jeder Einsicht die Darlegung eines berechtigten Interesses notwendig. Die Einrichtung eines solchen automatisierten Abrufverfahrens bedarf in manchen Ländern der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Ein Eintrag oder eine Änderung im jeweiligen Grundbuch erfolgt i. d. R. auf Antrag. Änderungen an den Bestandsdaten der Grundstücke werden von den jeweils zuständigen Behörden an das Grundbuchamt übermittelt. Bei einer Änderung von Eigentumsverhältnissen, Belastungen oder Rechten an einem Grundstück ist diese entsprechend zu belegen. Hierbei gelten je nach Sachlage unterschiedliche Anforderungen.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

In einigen Bundesländern existieren Schnittstellen zum elektronischen Austausch mit z. B. der Vermessungsverwaltung.

Technische Standards

In den einzelnen Amtsgerichten findet die Registerführung teils in Papierform statt. In den 16 Bundesländern werden zurzeit zwei unterschiedliche Fachanwendungen genutzt (SolumSTAR und FOLIA/EGB). Diese werden unter anderem auch genutzt, um in den Ämtern eine Einsichtnahme über Web-Clients zu gewähren oder Grundbuchausdrucke zu erstellen.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Über die Fachanwendungen SolumSTAR oder FOLIA/EGB kann externen Anwenderinnen und Anwendern das automatisierte Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche elektronische Verfahren zur Grundbucheinsicht eingeführt. Eine zentrale Übersicht der jeweiligen Zugänge wird vom Justizportal des Bundes und der Länder gewährt (Grundbuch-Portal).

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 27.07.2021