GSB 7.1 Standardlösung

Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

Register-ID: 1852072

Allgemeines

Beschreibung

Die illegale, ungemeldete oder unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ist weltweit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die biologische Vielfalt der Meere.
Bei einem Fischereifahrzeug wird insbesondere dann IUU-Fischerei vermutet, wenn es den in dem betreffenden Gebiet geltenden Erhaltungs- und Bewirt­schaftungs­maßnahmen nachweislich nicht nachkommt. Das ist unter anderem der Fall bei Fischerei ohne gültige Genehmigung, in einem Schutzgebiet, in nicht zulässigen Tiefen oder während einer Schonzeit, bei der Verwendung von verbotenem Fanggerät sowie bei Nichterfüllung der Berichtspflichten, Identitätsfälschung oder bei Behinderung der Arbeit der Inspektoren.

Die Europäische Kommission führt eine Liste über Fischereifahrzeuge, denen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei ausüben und deren Flaggenstaat angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen nicht nachgekommen sind.
Gegen in dieser Liste geführte Schiffe werden restriktive Maßnahmen verhängt, um sie an der Fortsetzung solcher Tätigkeiten zu hindern (z. B. Entzug der Fanglizenz).

Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Mit der Liste der IUU-Schiffe trägt die EU dazu bei, dass Schiffe, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, am Verkauf ihrer Erzeugnisse und somit an der profitablen Nutzung ihrer Tätigkeit gehindert werden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die EU ist der weltweit größte Einfuhrmarkt für Fischereierzeugnisse und trägt als Marktstaat die Verantwortung dafür, dass Erzeugnisse, die aus IUU-Fischerei stammen, nicht auf den EU-Binnenmarkt gelangen.
Mit der IUU-Verordnung ist ein Verfahren der Europäischen Union zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in EU- und internationalen Gewässern etabliert worden.
Seit dem 1. Januar 2010 ist gemäß der IUU-Verordnung die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nur noch möglich, wenn für diese Ware eine Fangbescheinigung vorgelegt werden kann, aus der die legale Herkunft der Erzeugnisse hervorgeht. Ausgenommen sind Fischereiprodukte, die vor dem 1. Januar 2010 gefangen wurden, sowie die im Anhang I der IUU-Verordnung genannten Erzeugnisse (z. B. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven, Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei und Miesmuscheln).

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) 1005 / 2008

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

FischereifahrzeugeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851302

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Schiffe jeglicher Größe, die zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt werden oder werden sollen, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die Kommission bringt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe alle drei Monate auf den neuesten Stand.
Ein Schiff wird aus der Liste gestrichen, wenn es von seinem Flaggenstaat angemessen sanktioniert wurde oder wenn der Eigner bzw. Betreiber beweisen kann, dass seit der Aufnahme in die Liste mindestens zwei Jahre vergangen sind, in deren Verlauf keine weitere IUU-Fischerei gemeldet wurde und dass das Schiff jetzt unter vollständiger Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen betrieben wird sowie dass es keine finanziellen Beziehungen zu anderen Schiffen oder Betreibern gibt, die vermutlich IUU-Fischerei betreiben.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Europäische Union

Zuständigkeiten

Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe wird von der Europäischen Kommission aufgestellt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Nach Aufnahme in die Liste wird der Eigner und ggf. der Betreiber des Fischereifahrzeugs sowie der Flaggenstaat von der Kommission darüber informiert.
Aktualisierungen sollen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionale Fischereibehörden und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 22.11.2021