GSB 7.1 Standardlösung

Flugbegleiterdatenbank

Register-ID: 1852120

Allgemeines

Beschreibung

Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elektronische Datenbank über die in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Flugbegleiterbescheinigungen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststellung und Übersicht der ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen. Darüber hinaus wird sie genutzt zur Überwachung der Gültigkeit der Bescheinigungen sowie der Musterberechtigungen und Variantenqualifikationen. Bei der Ersatzausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen dient die Datenbank der Überprüfung.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Der Ausgangspunkt für die Errichtung der Datenbank wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011 geschaffen. Die Verpflichtung zur Umsetzung gilt in Deutschland seit dem 09. April 2013 aufgrund genutzter Opt-out Regelungen (NfL 218/12).

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

VO (EU) 1178/2011 der Kommission vom 03. November 2011
§ 65a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

FlugbegleiterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850654

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Merkmale

Qualität

Es werden alle in Deutschland ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen erfasst. Es werden bei den Luftfahrtunternehmen sowie den Schulungsorganisationen Audits und Inspektionen durchgeführt. Bei den Angaben zur Muster- und Variantenqualifikation wird die Abdeckung seitens des LBA auf 85 % geschätzt. Im Durchschnitt über alle Eintragungen hinweg wird die Vollständigkeit der Datenfelder auf 90 % geschätzt.

Aufgrund der Verordnung (EU) 290/2012 waren für die vor dem 08. April 2013 ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen bis zum 08. April 2017 Ersatzbescheinigungen nach Anlage II zu Anhang VI Teil-ARA von den Luftfahrtunternehmen bzw. Schulungsorganisationen auszustellen. Nur im Falle, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Ausbildungsorganisation keine neue Ausbildungsgenehmigung hatte oder nicht mehr existierte, hat das LBA die Ersatzbescheinigung ausgestellt. Angaben zu Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort wurden nur in diesen Fällen erfasst.


Periodizität und Aktualität

Luftfahrtunternehmen haben für jedes Quartal die aktualisierte Gesamtzahl ihrer Flugbegleiter zu melden. Die genehmigten Ausbildungseinrichtungen melden pro Quartal die ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen. Die Aktualisierung erfolgt i. d. R. quartalsweise, nach Dateneingang (Stichtage: 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 31. Oktober). Fortlaufende Ergänzungen sind der Einzelfall, z. B. nach Verlustmeldung oder Personenstandsänderungen.
Das Luftfahrt-Bundesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu machen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Namen und Anschriften der Organisationen, welche Flugbegleiterschulungen durchführen und welche eine Flugbegleiterbescheinigung ausstellen, werden vom Luftfahrt-Bundesamt öffentlich bekannt gemacht (siehe Rundschreiben "Informationen zur Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen").

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Daten zu übermitteln und auf Verlangen zu belegen.
Luftfahrtunternehmen haben für jedes Quartal dem Luftfahrt-Bundesamt die aktualisierte Gesamtzahl ihrer Flugbegleiter zu übermitteln. Die Meldungen sollen innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende erfolgen.

Die Daten werden nicht durch das Luftfahrt-Bundesamt an weitere Stellen übermittelt.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Übermittlung der Daten an das Luftfahrt-Bundesamt erfolgt teils verschlüsselt per E-Mail Anhang oder über einen BSCW-Server.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 01.06.2021