GSB 7.1 Standardlösung

Örtliches Fahrlehrerregister

Register-ID: 1852114

Allgemeines

Beschreibung

Die nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörden dürfen gemäß § 57 FahrlG Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen. Hierzu besteht jedoch keine Verpflichtung.

In Bayern sind grundsätzlich die Kreisverwaltungsbehörden (kreisfreie Städte, Landratsämter) für den Vollzug des FahrlG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Die Regierungen haben einige Sonderzuständigkeiten. Beispielsweise sind sie für Fahrlehrerausbildungsstätten nach dem Abschnitt 3 FahrlG zuständig. Ferner ist die Regierung von Oberbayern in Bayern zentral für die Fahrlehrerprüfungen, die Regierung der Oberpfalz für die Überwachung der Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten zuständig.

In Niedersachsen wird zur Anerkennung und Aufsicht über die Fahrlehrerausbildungsstätten lediglich eine Adressdatei geführt, in der man die Anzahl, Name und Adresse sowie Kontaktdaten der Fahrlehrerausbildungsstätten entnehmen kann.

In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz sowie im Saarland werden die Daten zu den Fahrlehrerausbildungsstätten nicht im Fahrlehrerregister geführt.

In Hessen werden die Fahrschulen im zusätzlich existierenden Fahrschulregister geführt. Dieses ist mit dem Fahrlehrerregister verknüpft. Angaben über Fahrlehrerausbildungsstätten werden nicht geführt.

Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 StVG i. V. m. § 59 FahrlG werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhaberinnen und Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das örtliche Fahrlehrerregister wird geführt zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen sowie zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen. Die Registerdaten dienen auch der Überwachung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter, Fahrschulen sowie Fahrlehrerausbildungsstätten. Die eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse dienen der Überwachung der Fahrlehrertätigkeit (§ 51 FahrlG), der Fortbildungspflichten (§ 53 FahrlG) und Gesundheitsüberwachung (§ 11 FahrlG).

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 57 ff. Fahrlehrergesetz (FahrlG)
§ 18 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

FahrlehrerausbildungsstättenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850604

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Personenbezogene Daten sind im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenvereinigungen anzugeben für alle vertretungsberechtigten Personen.

Die Datenhaltung über Fahrlehrerausbildungsstätten erfolgt in Bayern (hier nicht flächendeckend), Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland (hier nicht flächendeckend) sowie in Thüringen.

Stichwörter
Merkmale
Leitende von FahrlehrerausbildungsstättenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850606

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Personen, die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt sind.

Die Datenhaltung über Leitende von Fahrlehrerausbildungsstätten erfolgt in Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen (hier nicht flächendeckend), im Saarland (hier nicht flächendeckend) sowie in Thüringen.

Merkmale
FahrschulenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850608

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Für die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis berechtigte Firma.

Die Datenhaltung über Fahrschulen erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen (im separat geführten Fahrschulregister), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (hier jedoch nicht flächendeckend), Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Stichwörter
Merkmale
AusbildungsfahrschulenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850620

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Für die Praxisphase der Ausbildung von Fahrlehreranwärterinnen bzw. -anwärtern zuständige Fahrschule.

Die Datenhaltung über Ausbildungsfahrschulen erfolgt in Niedersachsen (jedoch nicht flächendeckend).

Stichwörter
Merkmale
Leitende von FahrschulenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850610

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Für die verantwortliche Leitung von (Ausbildungs-)Fahrschulen zuständige Personen.

Die Datenhaltung über Leitende von Fahrschulen erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen (im separat geführten Fahrschulregister), Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (hier jedoch nicht flächendeckend), Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Merkmale
AusbildungsfahrlehrerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850612

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Es handelt sich um zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern bzw. -anwärterinnen berechtigte Fahrlehrer, die über eine zusätzliche Erlaubnis nach § 16 FahrlG verfügen.

Die Datenhaltung über Ausbildungsfahrlehrer und -fahrlehrerinnen erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Merkmale
FahrlehrerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850614

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Es handelt sich um Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder der eigenen Fahrschulerlaubnis Fahrschüler für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ausbilden (staatlich anerkannte Lehrkräfte).

Die Datenhaltung über Fahrlehrer / Fahrlehrerinnen erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Merkmale
FahrlehreranwärterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850616

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Bewerberinnen und Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis; Erfordernis und Voraussetzungen nach §§ 9 f. FahrlG.

Die Datenhaltung über Fahrlehreranwärter erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Merkmale
BehördenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850618

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Es handelt sich um die für die Erteilung der Fahrlehrerscheine, Fahrschulerlaubnisse, Seminarerlaubnisse, Überwachung der Fahrschulen und Aufbauseminaren zuständigen Behörden; Erfordernis und Voraussetzungen nach § 44 FahrlG.

Die Datenhaltung über die Behörde erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen (hier nicht flächendeckend), Nordrhein-Westfalen (hier nicht flächendeckend), Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Thüringen.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Der Datenbestand ist überwiegend vollständig, Qualitätskontrollen werden in Bayern (jedoch nicht flächendeckend), Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen sowie im Saarland (jedoch nicht flächendeckend) durchgeführt. Ein Datenabgleich mit dem KBA findet in Bayern (hier jedoch nur hinsichtlich der Fahrerlaubnis- und Fahreignungsmerkmale), Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen sowie Thüringen statt.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen und aktualisiert sowie dauerhaft gespeichert und in den meisten Bundesländern nur bei Tod der Fahrlehrerin / des Fahrlehrers gelöscht. Die Angaben über Fahrerlaubnisstätten bleiben solange gespeichert, solange diese existent sind. Bei Schließung unterliegen die Daten den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und werden danach gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Für die Führung des Registers ist die nach Landesrecht zuständige Behörde verantwortlich.

Die technische Registerführung obliegt entweder diesen Behörden selbst bzw. eigenen oder externen IT-Dienstleistern. In Bremen ist dies Dataport, in Hessen die Ascherslebener Computer GmbH, in Niedersachsen die ITEBS GmbH (jedoch nicht flächendeckend), in Nordrhein-Westfalen die regioIT-gesellschaft für Informationstechnologie mbh (jedoch nicht flächendeckend), in Rheinland-Pfalz die Kommunale Datenzentrale Mainz (jedoch nicht flächendeckend), im Saarland der IT-Dienstleister Herrmann & Kleindienst sowie IT Saarpfalz-Kreis (jedoch nicht flächendeckend), in Hamburg das regionale Rechenzentrum der FHH-Dataport, in Berlin das ITDZ Berlin als IT-Dienstleister des Landes Berlin, in Baden-Württemberg die EDV-Dienstleister Komm.One und prokommunal GmbH (jedoch nicht flächendeckend), in Bayern die AKDB in München (jedoch nicht flächendeckend).

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Daten aus dem Register dürfen an zuständige Stellen übermittelt werden, soweit sie für die Erfüllung folgender Aufgaben notwendig sind:

  • für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,
  • für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
  • für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

Auf schriftliche Anfrage wird diesen Stellen schriftliche Auskunft (Auszug aus dem Datenbestand) erteilt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

An berechtigte Stellen werden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten übermittelt. Dies erfolgt je nach technischer Anbindung über einen online-Abruf oder per E-Mail bzw. postalisch. Der Datenaustausch mit dem KBA erfolgt bereits zum großen Teil elektronisch über entsprechende Schnittstellen aus dem jeweils verwendeten Fachverfahren.

Die Datenlieferungen umfassen folgendes:

  • Bei der Übertragung der Daten von der Fahrerlaubnisbehörde an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim KBA werden allgemeine Fahrerlaubnisse (Ersterteilungen, Erweiterungen, Neuerteilungen, Umschreibungen etc.), Erteilungen der Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), Erteilungen zu Fahrlehrerlaubnissen (FLE), Sterbemitteilungen (die vom Tagesdatum ausgehend seit fünf Jahren verstorben sind), Führerscheinnummer, Besitzstände, Auflagen, Beschränkungen mitgeteilt. Auf dem selben Weg werden die entsprechenden Daten vom KBA an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt. Weiterhin werden beispielsweise Versagungen von Anträgen bezüglich der Fahrlehrerlaubnis an das FAER übertragen.
  • Aus der Fachanwendung heraus hat die Sachbearbeitung die Möglichkeit Anfragen über den aktuellen Punktestand an das FAER beim KBA zu stellen. Über die Schnittstelle werden die aktuellen Punktestände mit Name, Rufname und Geburtsdatum zu den gewünschten Personen vom KBA an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.
  • Des Weiteren existiert ein Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem Bundesamt für Justiz (BfJ). Die Sachbearbeitung kann über das Fachverfahren Anfragen an das Bundeszentralregister (BZR) des Bundesamtes für Justiz übermitteln. Die Auskünfte (Führungszeugnisse) zu den Anfragen werden in Papierform vom BfJ übermittelt.
  • Des Weiteren werden auf Anfrage von privaten Dritten Daten übermittelt. Dabei werden die eine Person betreffenden Inhalte des örtlichen Fahrlehrerregisters zur Erfüllung der in § 59 FahrlG genannten Aufgaben übermittelt.
  • Es erfolgt zudem auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 FeV und im Falle einer Fahrlehrerin / eines Fahrlehrers nach § 59 FahrlG an Stellen für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Bußgeldbescheiden.
  • Auf Anfrage erfolgt ebenfalls eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 FeV an Stellen für Verkehrs- und Grenzkontrollen.
  • Es erfolgt auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 59 Abs. 3 FahrlG, soweit dies für die Überwachung nach § 51 FahrlG erforderlich ist, an die zuständigen Behörden nach § 50 FahrlG.
  • Auf Anfrage erfolgt eine Datenübermittlung an Stellen für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund § 59 FahrlG.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten aus dem örtlichen Fahrlehrerregister dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung sowie zu statistischen Zwecken verwendet werden.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendete Datenbanken:

  • Berlin: derzeit Oracle, mittelfristig Ablösung durch MS-SQL,
  • Niedersachsen: Excel sowie entsprechende Fachverfahren, aber auch noch in Papierform,
  • Nordrhein-Westfalen: MS-SQL,
  • Saarland: Oracle.

Verwendete Schnittstellen:

  • Baden-Württemberg: zu den jeweils eingesetzten Archivlösungen Enaio und Regisafe,
  • Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (hier jedoch nicht flächendecken): zum KBA.

Technische Standards

Verwendete Datenaustauschformate:

  • Baden-Württemberg: PDF, CSV, XML,
  • Bayern: PDF, XML,
  • Niedersachsen: PDF,
  • Nordrhein-Westfalen: XML,
  • Rheinland-Pfalz, Saarland: PDF, XML.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachverfahren und Anbieter:

  • Baden-Württemberg: KM-Fahrerlaubnis der Komm.ONE, FSW der prokommunal GmbH sowie Fachanwendung von Boll und Partner,
  • Bayern: OK-EVA des KBA, OK-VERKEHR der AKDB, ALVA der Ascherslebener Computer GmbH, ADABAS Datenbank der Software AG, Fachanwendung für das Führerscheinwesen FueWeb als Eigenentwicklung
  • Berlin: Fachverfahren FüReg (FSW Software) der prokommunal GmbH,
  • Bremen: ALVA der Ascherslebener Computer GmbH,
  • Hessen, Thüringen: ALVA 9 - Fahrlehrerverwaltung der Ascherslebener Computer GmbH,
  • Niedersachsen: FSW der prokommunal GmbH, ALVA Fahrschulverwaltung der Ascherslebener Computer GmbH, Fachanwendung der KDO,
  • Nordrhein-Westfalen, Saarland: FSW der prokommunal GmbH,
  • Rheinland-Pfalz: Datenbank der KDZ, LDI, FSW der prokommunal GmbH.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 18.07.2023

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