GSB 7.1 Standardlösung

Örtliches Fahrerlaubnisregister

Register-ID: 1852112

Allgemeines

Beschreibung

Im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden Daten über die von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde erteilten Fahrerlaubnisse, Führerscheine sowie die Fahrerlaubnis betreffenden Entscheidungen sowie Auflagen / Beschränkungen gespeichert. Ferner werden Daten über Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, gespeichert.

Berlin nutzt das Fachverfahren zusätzlich zur Speicherung von Daten der Fahrlehrererlaubnisse und Fahrschulerlaubnisse.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die örtlichen und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.
Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

  • für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
  • für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit der Schaffung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zum 01. Januar 1999 sind die örtlichen Fahrerlaubnisregister im Wesentlichen ersetzt worden und sollen nur noch für eine Übergangszeit weitergeführt werden. Sobald

  • der Datenbestand in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
  • die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in das Fahreignungsregister übernommen worden sind sowie
  • die Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können,

darf ein örtliches Fahrerlaubnisregister nicht mehr geführt werden.

Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten bleiben bis zur Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Dies betrifft die vor dem 01. Januar 1999 gespeicherten Daten.

In Rheinland-Pfalz wurden für die alten Papierführerscheine bei den unteren Fahrerlaubnisbehörden überwiegend in Papierform mittels Karteikarten geführt. Im Zuge des laufenden Zwangsumtauschs werden sukzessive alle Papierführerscheine von vor 1999 umgetauscht und in das ZFER überführt. Es werden daher keine Fahrerlaubnisregister geführt.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Nach Abschluss des sogenannten Pflichtumtausches, der bis zum 19. Januar 2033 abgeschlossen sein soll, sind alle Fahrerlaubnisse zentral im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt erfasst. Das örtliche Fahrerlaubnisregister dient dann nur noch als Arbeitsregister.

In Baden-Württemberg ist vorgesehen, dass eine weitere Schnittstelle zum neuen Berufskraftfahrerqualifikationsregister entsteht.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

FahrerlaubnisinhaberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850602

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Der Datenbestand ist vollständig. Bei bereits bestehender Anbindung an das ZFER finden regelmäßige Bestandsabgleiche zur Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der Daten statt. Plausibilitätskontrollen finden zum Teil bereits automatisiert statt, ansonsten manuell zumindest im Einzelfall bzw. anlassbezogen.

Periodizität und Aktualität

Der Bestand wird fortlaufend mit jeder Antragstellung und bei Fahrerlaubnismaßnahmen aktualisiert. Die Personendaten werden fünf Jahre nach dem Tod der betreffenden Person gelöscht, der Gesamtdatenbestand einer Person mit Vollendung des 110. Lebensjahres.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Für die Führung der örtlichen Fahrerlaubnisregister sind die jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden zuständig.

Technische Registerführung:

  • Baden-Württemberg: KommOne,
  • Bayern: AKDB,
  • Berlin: IT-Dienstleistungszentrum Berlin,
  • Bremen: pro-kommunal GmbH,
  • Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen: eigene IT-Abteilung bzw. IT-Dienstleister,
  • Nordrhein-Westfalen: ITK-Rheinland und Kommunales Rechenzentrum Niederrhein.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Andere Fahrerlaubnisbehörden, Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Bußgeldstellen, Zoll oder andere berechtigte Stellen, wie z. B. zuständige Stellen anderer Staaten in Zusammenhang von Verwaltungsmaßnahmen oder der Verfolgung von Straftaten erhalten die Daten nach schriftlicher Anfrage unter Angabe der Gründe auf postalischem oder elektronischem Weg.

Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit der Einsicht in die Daten oder das Bestellen eines Auszugs.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Je nach technischer Anbindung erfolgt die Datenübermittlung an andere Fahrerlaubnisbehörden elektronisch intern über das Fachprogramm oder per E-Mail bzw. postalisch. Der Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem KBA erfolgt größtenteils elektronisch über entsprechende Schnittstellen.

Die Datenlieferungen umfassen dabei folgendes:

  • bei der Übertragung der Daten von der Fahrerlaubnisbehörde an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim KBA werden allgemeine Fahrerlaubnisse (Ersterteilungen, Erweiterungen, Neuerteilungen, Umschreibungen etc.), Erteilungen der Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF), Erteilungen zu Fahrlehrerlaubnissen (FLE), Sterbemitteilungen (die vom Tagesdatum ausgehend seit fünf Jahren verstorben sind), Führerscheinnummer, Besitzstände, Auflagen, Beschränkungen mitgeteilt. Zudem werden gemäß § 50 Abs. 1 und 3 StVG folgende Daten an das ZFER übermittelt: Name, Rufname, Geburtsdatum, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
  • bei der Übertragung der Daten von der Fahrerlaubnisbehörde an das Fahreignungsregister (FAER) beim KBA sind gemäß § 28 Abs. 4 StVG die Fahrerlaubnisbehörden verpflichtet, Daten entsprechend § 28 Abs. 3 StVG dem KBA zu melden, wie beispielsweise behördliche Entzüge sowie behördliche Anordnungen und Untersagungen. Weiterhin werden beispielsweise Versagungen von Anträgen bezüglich der allgemeinen Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrlehrerlaubnis ans FAER übertragen,
  • aus der Fachanwendung heraus hat die Sachbearbeitung die Möglichkeit Anfragen über den aktuellen Punktestand an das FAER beim KBA zu stellen. Über die Schnittstelle werden die aktuellen Punktestände mit Name, Rufname und Geburtsdatum zu den gewünschten Personen vom KBA an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt,
  • zudem werden Daten gemäß § 12 FPersV an das Fahrtenschreiberkartenregister beim KBA übermittelt. Dabei werden Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und und Ort der Geburt, akademischer Grad und das Geschlecht übermittelt,
  • beim Datenaustausch mit anderen Fahrerlaubnisbehörden werden auf Anfrage Daten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StVG nach § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 FeV übermittelt,
  • des Weiteren existiert ein Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem Bundesamt für Justiz (BfJ). Die Sachbearbeitung kann über das Fachverfahren Anfragen an das Bundeszentralregister (BZR) des Bundesamtes für Justiz übermitteln. Die Auskünfte (Führungszeugnisse) zu den Anfragen werden in Papierform vom BfJ übermittelt,
  • zudem findet ein Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und den technischen Prüfstellen statt. Dabei werden gemäß § 22a Abs. 2 FeV folgende Daten übermittelt: Name, Rufname, Geburtsdatum, Anschrift, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und das Geschlecht. Zudem werden auch die Prüfauftragsnummer, Ausstellungsdatum des Prüfauftrags, digitale Kopie des Lichtbildes für den Führerschein, Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen, Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung usw.), beantragte Fahrerlaubnisklassen sowie Auflagen und Beschränkungen an die technischen Prüfstellen übermittelt,
  • der Datenaustausch zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und der Bundesdruckerei zur Herstellung der EU-Kartenführerscheine erfolgt ebenfalls aus dem Fachverfahren heraus. Dabei übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß Anlage 8 FeV folgende Daten an die Bundesdruckerei: Name, Doktorgrad, Vornamen, Geburtsdatum- und Ort, Ausstellungsdatum, Datum des Ablaufs der Gültigkeit, Name der Ausstellungsbehörde, Führerscheinnummer, Lichtbild des Inhabers, Unterschrift des Inhabers, erteilte Klassen, Erteilungsdatum, Gültigkeitsdatum befristeter erteilter Fahrerlaubnisklassen, Beschränkungen und Zusatzangaben und bei der Lieferart "Direktversand" die Anschrift,
  • des Weiteren werden auf Anfrage von privaten Dritten Daten übermittelt. Dabei werden der die Person betreffenden Inhalts des örtlichen Fahrerlaubnisregisters zur Erfüllung der in § 58 StVG genannten Aufgaben übermittelt,
  • es erfolgt zudem auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1 bis 10 und 12 bis 15 FeV und im Falle eines Fahrlehrers / einer Fahrlehrerin nach § 59 FahrlG an Stellen für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Bußgeldbescheiden,
  • auf Anfrage erfolgt ebenfalls eine Datenübermittlung gemäß § 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12 FeV an Stellen für Verkehrs- und Grenzkontrollen,
  • auf Anfrage erfolgt eine Datenübermittlung zur Erfüllung der in § 52 Abs. 2 StVG genannten Aufgaben und zu den in § 49 Abs. 1 und 2 StVG genannten Zwecken an Stellen für Straßenkontrollen,
  • es erfolgt auf Anfrage eine Datenübermittlung gemäß § 59 Abs. 3 FahrlG, soweit dies für die Überwachung nach § 51 FahrlG erforderlich ist, an die zuständigen Behörden nach § 50 FahrlG,
  • auf Anfrage erfolgt eine Datenübermittlung an Stellen für Verwaltungsmaßnahmen nach § 59 FahrlG.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten werden für interne Statistiken sowie Berichte verwendet.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Verwendete Datenbanken:

  • Bayern: SQL,
  • Thüringen: MS-SQL.

Vorhandene Schnittstellen:

  • Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen: zum KBA,
  • Bayern: zum KBA, zum TÜV,
  • Saarland: zum KBA, jedoch noch nicht flächendeckend.

Technische Standards

Als Datenaustauschformate werden XML sowie PDF verwendet.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Portale:

  • Bayern: Bürgerserviceportal vorhanden.

Fachanwendungen:

  • Baden-Württemberg: LaIF von Komm.One,
  • Bayern: derzeit OK.EFA (zukünftig OK.Verkehr) der AKDB,
  • Berlin: FüReg von prokommunal,
  • Bremen: Fachanwendung von prokommunal,
  • Hessen: LaIF von Komm.One, Base Führerschein der Boll & Partner Software GmbH, ekom21 von Komm.One,
  • Niedersachsen: FSW von prokommunal,
  • Nordrhein-Westfalen: OK.EFA der AKDB,
  • Rheinland-Pfalz: IKOL-FS der Telecomputer GmbH, EWOIS,
  • Saarland: FSW,
  • Thüringen: IKOL-FS der Telecomputer GmbH.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 03.05.2023

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