GSB 7.1 Standardlösung

Fahreignungsregister (FAER)

Register-ID: 1852110

Allgemeines

Beschreibung

Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.
Grundlage für die Speicherung sind die in § 28 Straßenverkehrsgesetz genannten Entscheidungen unter Beachtung der Konkretisierungen der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).


Das Register führt Informationen über:

  • Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowie Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem,
  • rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt ist und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde oder soweit ein Fahrverbot verhängt wurde sowie
  • rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte über Straftaten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die im Register vorgehaltenen Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundespolizei. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen. Dazu dient die zentrale Speicherung mit einem bundeseinheitlichen System für die Wertung mit Punkten.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung mit einem bis drei Punkten bewertet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des / der Betroffenen beim Erreichen bestimmter Punktestände nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten des Fahreignungsregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 28 - 30 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§§ 59 - 64 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift-Verkehrszentralregister sowie die Übermittlungsvorschriften zu Mitteilungen, Anfragen und Unterrichtungen, die für das FAER veröffentlicht wurden.

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

VerkehrsteilnehmerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850566

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen, Radfahrer / Radfahrerinnen, Fußgänger / Fußgängerinnen

Merkmale
FahrlehrerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850570

Klassifikation

Personen

Merkmale
Entscheidungen zu VerkehrsteilnehmernMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850568

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Entscheidungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- oder Fahrerlaubnisbehörden zu Verkehrsteilnehmern.

Merkmale

Qualität

Aufgrund der unverzüglichen Mitteilungspflicht der mitteilenden Behörden geht das FAER davon aus, dass der Datenbestand vollständig ist. Bei der automatisierten Mitteilungsverarbeitung werden rd. 400 Plausibilitätsprüfungen eingesetzt. Qualitätsprüfungen und regelmäßige Analysen des Anfrage- und Mitteilungsvolumens lassen Schwankungen erkennen.

Periodizität und Aktualität

Die Fahrerlaubnisbehörden, Bußgeldbehörden und Gerichte sowie Staatsanwaltschaften teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu speichernde Daten mit.
Die Eintragungen ins Fahrerlaubnisregister werden nach Ablauf von bis zu 10 Jahren (je nach Schwere des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsverordnung, der Ordnungswidrigkeit oder Straftat) getilgt.
Neue Entscheidungen für die Speicherung im FAER finden im Minutentakt statt. Das Register verarbeitet Mitteilungen und Anfragen rund um die Uhr und aktualisiert sich laufend durch Zugänge, Änderungen und Löschungen. Neben den bereits genannten Tilgungsfristen von 10 Jahren gibt es Fristen von 2,5 Jahren und 5 Jahren. Darüber hinaus ergeben sich gesetzliche Bedingungen, die eine Speicherung bis zum 110. Lebensjahr notwendig machen (Sperrfristen auf Lebenszeit). Andere Entscheidungen werden bereits vor Eintritt der vorgesehenen Tilgungsfristen aus dem Register gelöscht (siehe § 63 FeV). Entscheidungen über Jugendliche werden nur dann im FAER eingetragen, wenn diese nach Erreichen des 14. Lebensjahres verfolgt wurden.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Zuständig für die fachliche und technische Führung des FAER ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen sowie der / die Betroffene auf Antrag gebührenfrei. Bestimmte Auskünfte an Fahrerlaubnisbehörden sind gebührenpflichtig (Fahrerlaubnismaßnahmen).
Die Übermittlung ist grundsätzlich nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, eine Rechtsvorschrift besagt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat.

Die Eintragungen dürfen an die Stellen übermittelt werden, die für folgende Aufgaben zuständig sind:

  • für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
  • für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen sowie
  • für Verwaltungsmaßnahmen.

Ferner dürfen die Eintragungen an zuständige Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist:

  • für Verwaltungsmaßnahmen und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und
  • zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt die zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
Auf Ersuchen bzw. Antrag stellt das Kraftfahrt-Bundesamt Daten des Registers zur Verfügung.

Daten aus dem Fahreignungsregister werden über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) und EUCARIS von berechtigten Stellen online abgerufen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Aggregierte Informationen des Datenbestandes sind auf GovData verzeichnet und werden in der Mobilithek des BMDV als Open Data bereitgestellt.

Verwendung der Registerdaten

Die (Neu-)Eintragungen in das Register werden jährlich vom Kraftfahrt-Bundesamt in einer Statistik veröffentlicht.

Auf Basis der Eintragungen im Fahreignungsregister werden Aussagen über die Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers / einer Verkehrsteilnehmerin getroffen. Anhand dessen wird beurteilt, ob durch die Person die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt wird.
Weiterhin werden die Daten des Registers für folgende Zwecke verwendet: Prüfung der Eignung und Befähigung von Fahrerlaubnisinhabern / -inhaberinnen und Antragstellern / Antragstellerinnen zum Fahrerlaubniserwerb, besondere Überwachung von Fahranfängern / Fahranfängerinnen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe, zur Festsetzung des Strafmaßes bei strafgerichtlichen Entscheidungen, Gesamtstrafenbildung und Festsetzung von Maßregeln zur Sicherung und Besserung, Nebenstrafen. Erhöhung des Regelbußgeldsatzes, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mittels zusätzlichem Fahrverbot, Selbstinformation des Bürgers / der Bürgerin sowie statistische Erhebungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenübermittlung über das TCP/IP-Protokoll von und zu den zentralen Registern des Kraftfahrt-Bundesamt per File-Transfer sowie die Nutzung der Online-Dialogverfahren des KBA erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Datenübermittlungsstandards.
Die Nutzung der Online-Dialogverfahren des KBA ist über das NdB-Verbindungsnetz (NdB-VN) mit dem Protokoll HTTPS in Verbindung mit clientseitigen Zertifikaten möglich (Verwaltungsbehörden und Gerichte). Die Polizeien der Länder und des Bundes nutzen zur Abfrage des Registers regelmäßig das Netz CNP-ON.

Technische Standards

Datenfernübertragung durch Direkteinstellung (§ 30a StVG), verpflichtend elektronisch. Die digital vorgehaltenen Eintragungen (rd. 11,5 Mio. Bestandssätze) werden ausschließlich elektronisch beauskunftet (identische elektronische Wege), es sei denn der / die Betroffene beantragt eine Selbstauskunft auf schriftlichem Weg. Die noch vorhandenen Papierentscheidungen (rd. 1,4 Mio. Bestandssätze von rd. 13,3 Mio.) werden in Kopie auf dem Postweg beauskunftet.
Online-Register-Auskünfte (ORA) an den Bürger / die Bürgerin und bei Kommunikation über De-Mail, bzw. das EGVP-Netz werden PDF-Dokumente an die antragstellende Person / den Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin versandt. Der XÖV-Standard kommt bei der Übermittlung von Namensänderungen gem. § 64 StVG zum Tragen. Für die Datenübermittlung sind vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebene und mit den Ländern / der Justiz abgestimmte Übermittlungsstandards im Einsatz. Der Aufbau der Datenmeldesätze erfolgt nach XML-Schema.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Für das FAER werden Portallösungen vorgehalten; unter anderem für Polizeien und Verwaltungsbehörden. Die Verarbeitung von Anfragen und Mitteilungen zu FAER basiert auf einer selbstentwickelten Fachanwendung mit mehr als 20 Programmen und einer Dialogoberfläche für die Fehlerbereinigung und unterschiedliche Qualitätsmaßnahmen im Rahmen der Datenpflege.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 10.02.2022

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