Allgemeines
Beschreibung
Im Erziehungsregister werden bestimmte Entscheidungen und Anordnungen gegen Personen nach dem Jugendstrafrecht dokumentiert, soweit sie nicht in das Zentralregister einzutragen sind. Es ist Teil des Bundeszentralregisters.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Verfolgung der Entwicklung straffälliger Jugendlicher, insbesondere für die Wahl etwaiger zukünftiger jugendstrafrechtlicher Mittel.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Erziehungsregister wurde als Teil des Bundeszentralregisters im Jahr 1971 eingeführt.
Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau
Die Daten des Bundeszentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§§ 59 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
JugendlicheMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851630
Klassifikation
Personen
Merkmale
Geburtsname
Merkmals-ID
1845786
Beschreibung
Nachname der betroffenen Person bei der Geburt
Optionalität
Angabe verpflichtend
Familienname
Merkmals-ID
1845788
Beschreibung
Etwaiger vom Geburtsnamen abweichender Nachname der betroffenen Person
Optionalität
Angabe freiwillig
Vorname
Merkmals-ID
1845790
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geschlecht
Merkmals-ID
1845792
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsdatum
Merkmals-ID
1845794
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsort
Merkmals-ID
1845796
Optionalität
Angabe verpflichtend
Staatsangehörigkeit
Merkmals-ID
1845798
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift
Merkmals-ID
1845800
Optionalität
Angabe verpflichtend
Abweichende Personendaten
Merkmals-ID
1845802
Beschreibung
Etwaige abweichende Personendaten der betroffenen Person
Optionalität
Angabe freiwillig
Entscheidungen und Anordnungen nach JGG
Merkmals-ID
1845784
Beschreibung
In das Erziehungsregister werden eingetragen:
- Maßnahmen zur Erziehung,
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel sowie ein diesbezüglich verhängter Ungehorsamsarrest,
- Nebenstrafen oder Nebenfolgen,
- Schuldsprüche sowie deren Entscheidungen, die aus dem Bundeszentralregister entfernt worden sind,
- Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlässt,
- Anordnungen des Familiengerichts,
- Freisprüche wegen mangelnder Reife,
- Absehen von der Verfolgung,
- Entscheidungen des Familiengerichts zur Sorge für die Person des Minderjährigen,
- Einstellung des Verfahrens nach dem JGG.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge aus dem Erziehungsregister grundsätzlich entfernt werden, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum Erziehungsregister bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden jeweils durch die zuständigen Stellen zum Erziehungsregister gemeldet, sobald eine eintragungsfähige Entscheidung ergangen ist.
Sämtliche Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht, es sei denn, es ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in das Zentralregister eingetragen.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Erziehungsregister.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Zur Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben erhalten gem. § 61 BZRG u. a. auf Ersuchen Auskunft:
- Strafgerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege,
- Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
- Vormundschaftsgerichte und Familiengerichte für Verfahren, welche die Personensorge des / der im Register Geführten betreffen,
- Jugendämter und Landesjugendämter für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
- Gnadenbehörden für Gnadensachen,
- Behörden, die für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständig sind, mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 BZRG mitgeteilt werden dürfen, also keine familien- oder vormundschaftsrechtlichen Entscheidungen,
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.
Jeder Person wird ferner in Form einer sog. Unbeschränkten Auskunft auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder bei einem von der betroffenen Person benannten Amtsgericht erfolgen. Die Auskunft wird nicht ausgehändigt.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Die Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgen durch die zuständigen Vollstreckungsbehörden oder Gerichte.
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Verwendung der Registerdaten
Die Registerdaten können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 42a BZRG für wissenschaftliche Arbeiten genutzt werden.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Datenbanken und Schnittstellen
Verwendete Datenbank: Oracle-SQL
Genutzte Schnittstellen: SOAP, OSCIXTA
Technische Standards
Zur Kommunikation mit dem Register wird XBfJ, ein BfJ-eigener Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML, verwendet.
Für den Datentransport über Datenleitungen wird ferner das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) verwendet. Ferner besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz).
Eine weitere Möglichkeit der zwischenbehördlichen Kommunikation wird mit OSCIKomJu geboten. Damit kann ein Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Europäisches Führungszeugnis digital beantragt werden. Dies ist auch für Namensänderungsmitteilungen möglich, wobei hier auch die im Meldewesen genutzten Basiskomponenten Virtuelle Poststelle (VPS) des Bundes, das Transportprotokoll OSCI-Transport und die XMLSpezifikation XMeld zur Anwendung kommen können.
Datenaustauschstandards: XMeld, XJustiz, XBfJ
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Eine Online-Beantragung von Führungszeugnissen ist über das Online-Portal des BfJ mit Hilfe des elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels möglich.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 24.05.2024