GSB 7.1 Standardlösung

Deutsches Hämophilieregister (DHR)

Register-ID: 1852048

Allgemeines

Beschreibung

Im Deutschen Hämophilieregister (DHR) werden die medizinischen Daten von Patienten mit Hämostasestörungen erfasst und zusammengeführt. Seit seiner Inbetriebnahme im Dezember 2008 melden etwa 130 dezentrale Einrichtungen jährlich Daten von etwa 8500 Betroffenen.

Zweck und Zielsetzung

Das Deutsche Hämophilieregister (DHR) ist ein klinisches Register mit dem Ziel der medizinischen Forschung und der besseren Versorgung von Personen, die an Hämophilie A, Hämophilie B, dem Willebrand-Syndrom oder einem anderen Gerinnungsfaktormangel erkrankt sind. Da es sich bei Hämophilie um eine verhältnismäßig seltene Erkrankung handelt, sind groß angelegte Studien oftmals nur schwer durchführbar. Oft mangelt es an verfügbaren Patientendaten, die jedoch häufig unerlässlich für belastbare Aussagen sind. Dies verschafft dem DHR eine besondere Bedeutung:
Die systematische und standardisierte Erfassung von Krankheitsverläufen und Behandlungsansätzen ermöglicht vergleichende Langzeitbeobachtungen und damit die stetige Verbesserung von Therapiemöglichkeiten.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Bereits seit November 2009 wird das DHR zur Erfassung von Hämophiliepatienten in Deutschland geführt.
Bis 2019 handelte es sich bei dem DHR um eine Kooperation auf freiwilliger Basis zwischen der deutschen Hämophiliegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungskrankheiten e.V. (DHG), der Interessengemeinschaft Hämophiler e.V. (IGH), sowie der Gesellschaft für Thrombose und Hämostaseforschung e.V. (GTH) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
Im Rahmen der Gesetzesanpassung von § 21a TFG zum 01. August 2019 wurde dem PEI die Registerführung übertragen. Die genauere Ausgestaltung der Registerführung wurde durch die Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (DHRV) vom 21. Mai 2019 näher festgelegt.

Mit der Gesetzesänderung ging eine neue Meldepflicht von Hämophilieerkrankungen für behandelnde Ärzte einher.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 21a Transfusionsgesetz (TFG)
Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Gerinnungsfaktormangel-PatientenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851134

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Erfasst werden Personen, die an Hämophilie A, Hämophilie B, dem Willebrand-Syndrom oder einem anderen Gerinnungsfaktormangel erkrankt sind.

Merkmale

Qualität

Prinzipiell sind laut § 21a TFG alle Fälle von Gerinnungsfaktorerkrankungen durch die behandelnden Ärzte zu melden. In dieser Hinsicht beträgt der Abdeckungsgrad also 100 %. Jedoch unterscheidet sich die Qualität der gemeldeten Daten.
Willigt der Patient in die Einzelerfassung ein, so werden verschiedene Daten zu Diagnose, Krankengeschichte, Therapie und zu anderen medizinisch relevanten Ereignissen dieses Patienten übermittelt.
Willigt der Patient nicht in die Einzelerfassung ein, so werden pro Hämophilie-Einrichtung die Anzahl der nicht einwilligenden Patienten je Erkrankung, wie auch der Verbrauch von Arzneimitteln zur Behandlung der Hämostasestörung übermittelt. Abhängig von der jeweiligen Erkrankung werden dabei gegebenenfalls auch der Schweregrad der Erkrankung oder auch Altersgruppen der Patienten erfasst.
Bei jeder Datenmeldung wird eine formale und inhaltliche Plausibilisierung der gemeldeten Daten vorgenommen.

Periodizität und Aktualität

Die erste Erfassung erfolgt im Zuge der ärztlichen Meldepflicht bei der Diagnose der Hämostasestörung. Willigt der Patient in die Übermittlung der Einzeldaten ein, so erfolgt die Meldung mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die gesetzliche Meldefrist des Meldejahres endet am 01.07. des Folgejahres.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Paul-Ehrlich-Institut führt in Zusammenarbeit mit den beiden Patientenverbänden (IGH e.V., der DHG und der medizinischen Fachgesellschaft GTH das Deutsche Hämophilieregister (DHR).

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten des DHR ist durch die DHRV § 20 bis § 26 geregelt. Das DHR erhebt die Daten und führt sie zusammen. Die Geschäftsstelle des DHR ist zuständig für Prüfung, Monitoring und Auswertung der übermittelten Daten. Alle dezentralen Einrichtungen erhalten in Folge einer Anfrage die von ihnen übermittelten Daten.
Perspektivisch ist vorgesehen, dass auch anonymisierte Auswertungsergebnisse an die Einrichtungen übermittelt werden.

Der Zugriff auf Daten für Dritte ist streng mit einem Antrag auf Datennutzung verbunden, wie auch mit einer Nutzungsvereinbarung und definierten Publikationsgrundsätzen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Meldungen erfolgen über die Web-Oberfläche des DHR-Onlinezugangs. Perspektivisch soll die elektronische Meldung jedoch über die Schnittstelle einer sich in der Entwicklung befindlichen Software erfolgen.
Willigt der Patient in die Übermittlung der Einzeldaten ein, so erfolgt die Meldung mindestens einmal pro Kalenderjahr.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenbank des DHR wird vom PEI geführt. Die Meldung der Daten erfolgt zurzeit über die Web-Oberfläche des PEI.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 13.11.2020