GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände zur Grundsteuer

Register-ID: 1852014

Allgemeines

Beschreibung

Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Berechnung der Grundsteuer haben Steuerpflichtige eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte (sog. Grundsteuererklärung) an die zuständige Finanzbehörde abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden. Die hierbei entstehenden Vorgangsdaten enthalten sowohl personenbezogene Daten von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern als auch Daten zu Grundstücken.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Daten dienen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Berechnung der Grundsteuer.

Kontext der Registerführung

Auf inländischen Grundbesitz wird in Deutschland kommunal die Grundsteuer erhoben. Diese steht den Kommunen zu, in deren Gebiet der Grundbesitz liegt.

Die Grundsteuer lässt sich in drei Kategorien unterteilen:

  • Grundsteuer A: Hierunter fallen alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Grundsteuer B: Hierunter fallen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen.
  • Grundsteuer C (ab 2025): Hierunter fallen unbebaute baureife Grundstücke. Kommunen können zukünftig unbebaute baureife Grundstücke durch einen gesonderten kommunalen Hebesatz höher besteuern.

Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zur Berechnung der Grundsteuer (sog. Feststellungsverfahren) haben Steuerpflichtige gemäß § 228 BewG nach Aufforderung durch die zuständige Finanzbehörde eine Grundsteuererklärung an die Finanzbehörde abzugeben. Anhand der gemachten Angaben berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Den Kommunen stellt das Finanzamt gemäß § 31 AO die Daten elektronisch zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Zur Festsetzung der Grundsteuer (sog. Festsetzungsverfahren) berechnet die Kommune anhand dem ihr mitgeteilten Grundsteuerwert, der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl sowie dem selbst festgelegten Hebesatz die zu zahlende Grundsteuer. Die zu zahlende Grundsteuer wird der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer per Grundsteuerbescheid mitgeteilt. Aufgrund der festgelegten Öffnungsklausel kann die Berechnung der Grundsteuer in einzelnen Bundesländern vom Bundesmodell abweichen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Vorschriften für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Bislang wird die Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten der Grundstücke berechnet, die zuletzt 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland) festgesetzt wurden. Diese veraltete Datengrundlage führt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu einer systembedingten Ungleichbehandlung.

Mit der Reform der Grundsteuer verliert der Einheitswert zum 1. Januar 2025 seine Gültigkeit als Berechnungsgrundlage. Als neue Berechnungsgrundlage dient zukünftig der Grundsteuerwert. Die Grundsteuerwerte werden im Rahmen der Hauptfeststellung durch die zuständige Finanzbehörde festgelegt. Die Hauptfeststellung erfolgt zum Stichtag 01. Januar 2022. Im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis voraussichtlich zum 31. Oktober 2022 haben Steuerpflichtige die zur Festlegung der Grundsteuerwerte benötigten Daten im Rahmen der Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nach Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen erfolgt die Erhebung der neuen Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025.

Gemäß § 221 BewG werden die Grundsteuerwerte zukünftig alle sieben Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung festgestellt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 228, 229 Bewertungsgesetz (BewG)
Abgabenordnung (AO)
Grundsteuergesetz (GrStG)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

GrundstückseigentümerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850834

Klassifikation

Personen

Stichwörter
Merkmale
Grundstücke (Grundsteuer A)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850838

Klassifikation

Materielle Güter

Merkmale
Grundstücke (Grundsteuer B)Merkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850836

Klassifikation

Materielle Güter

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Gemäß § 221 BewG findet alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung statt.

Die Grundbuchämter haben den zuständigen Finanzbehörden gemäß § 229 BewG u. a. die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten mitzuteilen. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend (mindestens alle drei Monate).

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Datenbestände liegen beim jeweiligen Lagefinanzamt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten der Grundsteuererklärung werden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch den Steuerpflichtigen an die zuständige Finanzverwaltung übermittelt.

Nach § 229 BewG teilen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mit, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. Ferner übermitteln die Grundbuchämter die in § 229 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BewG aufgeführten Daten an die zuständigen Finanzbehörden.

Gemäß § 31 AO stellt die Finanzverwaltung den Kommunen die Daten elektronisch zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Eine amtlich bestimmte Schnittstelle zwischen den nach § 229 BewG Abs. 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen und den Finanzbehörden ist vorgesehen.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Daten der Grundsteuererklärung werden durch Mein ELSTER oder eine ELSTER kompatible Software an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 11.03.2022