GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände zum Unterhaltsvorschuss

Register-ID: 1852468

Allgemeines

Beschreibung

Bei den kommunalen Unterhaltsvorschussstellen werden personenbezogene Daten von unterhaltsvorschussberechtigten Kindern, den betreuenden Elternteilen und den unterhaltspflichtigen Elternteilen erhoben und gespeichert.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände zum Unterhaltsvorschuss sind Vorgangsdaten, die zur Leistungsfeststellung und -gewährung, der gerichtlichen Geltendmachung, zur Vollstreckung der Unterhaltsforderung sowie im Rahmen des Unterhaltsrückgriffs bzw. der -heranziehung erhoben und gespeichert werden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren von alleinerziehenden Müttern und Vätern. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den öffentlichen Träger über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt (Unterhaltsheranziehung) und gegebenenfalls gerichtlich geltend macht.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat neben weiteren individuellen Voraussetzungen, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, welches ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet ist und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Außerdem haben Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, durch die Unterhaltsleistung ihre Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil neben SGB II-Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto im Sinne des SGB II verfügt.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

In Schleswig-Holstein befindet sich die Anbindung an den OZG-Dienst „Unterhaltsvorschuss Online“ (UVO) in der Pilotphase, hierbei soll eine vollständig digitale und automatisierte Erfassung der Daten aus dem Antrag und perspektivisch auch im Rahmen der jährlichen Überprüfung erfolgen. Ab 2023 werden Online-Anträge zunächst als PDF eingehen. Im Laufe des Jahres 2023 wird die überwiegende Anzahl der schleswig-holsteinischen UV-Stellen per Schnittstelle an das dortige Fachverfahren angeschlossen werden, so dass die Daten aus dem Online-Antrag UVO bzw. dem dazugehörenden Dienst NAVI automatisch in das dortige Fachverfahren eingepflegt werden. Ein Roll-Out für alle Bundesländer mit Ausnahme von Berlin und Sachsen soll folgen. In Schleswig-Holstein steht zudem in einigen Regionen die Einführung der E-Akte bevor.

In Berlin befindet sich die Digitalisierung des Antragsverfahrens in der Testphase (Stand November 2022).

Die geplante Kindergrundsicherung zum 01. Januar 2025 macht ggf. eine grundlegende Änderung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL)
Landesrechtliche Durchführungsverordnungen zum Unterhaltsvorschuss

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

KinderMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851900

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Nach § 1 UhVorschG anspruchsberechtigte Kinder

Merkmale
Antragstellende ElternteileMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851902

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind lebt

Merkmale
Andere ElternteileMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851904

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt

Merkmale
Unterhaltszahlungen / UnterhaltstitelMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851906

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Die für einen Bescheiderlass notwendigen Daten über unterhaltsvorschussberechtigte Kinder und den betreuenden Elternteilen sind in der Regel vollständig. Freiwillige Angaben (z. B. Telefonnummer) können lückenhaft sein.
Daten zu den unterhaltspflichtigen Elternteilen sind bei Antragstellung häufig lückenhaft, können im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nötigenfalls ergänzt oder auf gerichtlichem Wege beschafft werden.
Ein Großteil der Daten ist durch Belege nachzuweisen, anhand derer die Angaben auf Richtigkeit geprüft werden.

In Thüringen werden fehlende Daten ggf. durch Abgleich mit Daten der Deutschen Rentenversicherung, mittels Kontenabrufverfahren, über Anfragen an Sozialleistungsträger, Bundeszentralregister und Ausländerzentralregister ergänzt. Bei Antragstellung sowie jährlich werden die Daten mit dem Meldewesen abgeglichen.
In Berlin können derzeit noch nicht alle Daten aus dem Papierantrag in das Fachverfahren (SoPart) übertragen werden, der (elektronische) Datenbestand ist somit nicht vollständig. Nach Umstellung auf einen Online-Antrag (aktuell in der Testphase) wird dies dann möglich sein. Im Fachverfahren werden die Daten plausibilisiert.
In Niedersachsen werden fehlende Daten teils über einen Abgleich mit dem Melderegisterdatenspiegel abgeglichen. Plausibilitätskontrollen erfolgen teilweise im Fachverfahren.
Sachsen führt Datenabgleiche mit Einwohnermeldedaten durch und plausibilisiert anlassbezogen im Zusammenhang mit statistischen Abfragen.
In Nordrhein-Westfalen werden Personendaten mit den Einwohnermeldedaten abgeglichen.
In Bayern erfolgt die Plausibilitätsprüfung innerhalb des Fachverfahrens, in Schleswig-Holstein wird stichprobenhaft vor Ort geprüft.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden erstmalig bei Antrag auf Unterhaltsvorschuss sowie bei anlassbezogenen Änderungsmitteilungen erhoben und gespeichert. Einmal jährlich werden die personenbezogenen und anspruchsbegründenden Daten auf Aktualität überprüft. Bei Kindern ab 12 Jahren erfolgt eine jährliche Überprüfung der besonderen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Es finden die geltenden Aufbewahrungs- und Archivierungsfristen Anwendung (nach Landesrecht).

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Datenbestände zum Unterhaltsvorschuss werden von den kommunalen Unterhaltsvorschuss-Stellen (häufig Unterhaltsvorschusskassen oder UV-Stellen der Jugendämter) verwaltet.
In Nordrhein-Westfalen werden Teilbestände der Daten zur Unterhaltsheranziehung nach § 7 UhVorschG durch das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalens erhoben und verarbeitet.

Die technische Registerführung ist heterogen zu verorten. So werden die Daten auf hauseigenen Servern gespeichert oder in zentralen, städtischen, kreiseigenen, kommunalen Rechenzentren oder von externen IT-Dienstleistern gehostet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Der betreuende Elternteil und dessen rechtliche Vertretung kann die ihn betreffenden gespeicherten Daten auf Antrag einsehen. Zusätzlich sind die UV-Stellen auf Antrag verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Auskunft über bestimmte Daten zum nicht-betreuenden Elternteil (§ 6 Abs. 1, 2 und 6 UhVorschG) zu erteilen.
Daten können aufgrund einer gesetzlichen Grundlage anlassbezogen an folgende Dritte übermittelt werden:

  • andere Sozialleistungsträger (Sozialhilfeträger, Jobcenter) im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsüberprüfung für SGB II-Leistungen,
  • Finanzämter, Einwohnermeldeämter,
  • zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zum Zwecke der Rechnungsprüfung dürfen personenbezogene Daten an die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraute Stellen übermittelt oder von diesen genutzt werden (§ 67c Abs. 3 SGB X),
  • Gerichte zur gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche.

In Bayern und Nordrhein-Westfalen werden für den Unterhaltsrückgriff relevante Daten jeweils an das Landesamt für Finanzen anlassbezogen übermittelt. Sachsen übermittelt der Landesdirektion Sachsen Daten bei Widerspruchs- und Klageverfahren.
Darüber hinaus besteht kein externer Zugriff.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Dateneingang erfolgt bei Antragstellung oder Änderungsmitteilung. Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage können die Daten bei folgenden anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen oder Personen erhoben werden:

  • unterhaltspflichtiger Elternteil sowie dessen Arbeitgeber,
  • Versicherungsunternehmen (§ 6 Abs. 2 UhVorschG),
  • andere Sozialleistungsträger und Finanzämter, Insolvenzgerichte, Einwohnermeldeämter sowie
  • Bundeszentralamt für Steuern (Auskunft zur Durchführung von Kontenabrufverfahren bei unterhaltspflichtigen Elternteilen gemäß § 6 Abs. 6 UhVorschG).

Die Daten werden derzeit in der Regel manuell in der Fachanwendung erfasst.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten werden anonymisiert für die vom BMFSFJ veröffentlichte Geschäftsstatistik (Monats- und Quartalsmeldungen, Jahresstatistik) über Leistungsberechtigte nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verwendet.

Darüber hinaus werden die Daten in anonymisierter Form für folgende Zwecke verwendet:

  • interne statistische Erhebungen und Haushaltsplanungen,
  • statistische Auswertungen zur Beantwortung parlamentarischer Fragen sowie
  • für die Erstellung von Sozialberichten.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Folgende Datenbanken kommen zum Einsatz:

  • Berlin: Oracle,
  • Thüringen: MS SQL Server, Oracle,
  • Niedersachsen: MS SQL Server, SAP,
  • Nordrhein-Westfalen: teilweise Oracle,
  • Hamburg: Db2 von IBM sowie
  • Schleswig-Holstein: SQL.

Folgende Schnittstellen sind implementiert:

  • Hamburg: zum Onlinedienst UV-Onlineantrag sowie zum Kassensystem,
  • Niedersachen: Datenübermittlung kann über die hannIT-Cloud, WebDAV oder im Rahmen von Schnittstellen über Webservices erfolgen,
  • Nordrhein-Westfalen: zur Auszahlungsstelle und zum UVG-Portal des Landesamtes für Finanzen,
  • Sachsen: zur Finanzverwaltung und E-Akte sowie
  • Schleswig-Holstein: einige Kommunen verfügen über eine Schnittstelle zum Kassenverfahren, ab 2023 werden im Zusammenhang mit der OZG-Umsetzung einige Kommunen eine Schnittstelle vom Fachverfahren zum UVO einrichten; mindestens eine Kommune verfügt über eine Schnittstelle zur Einwohnermeldeauskunft.

Technische Standards

Standards der Datenhaltung:

  • Bayern: PDF,
  • Hamburg: PDF und Word,
  • Niedersachsen: PDF und Office-Formate,
  • Nordrhein-Westfalen: PDF,
  • Sachsen: PDF,
  • Schleswig-Holstein: Office-Formate, PDF, JPEG, PNG und
  • Thüringen: Office-Formate, PDF, DAT.

Standards zum Datenaustausch:

  • Bayern: zukünftig ggf. XÖV-Standards,
  • Berlin: XFamilie sowie eigenes Format,
  • Hamburg: XFamilie,
  • Niedersachsen: XML,
  • Sachsen: CSV, XLSX und
  • Schleswig-Holstein: XML.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Folgende Fachanwendungen werden genutzt:

  • Bayern: OK.JUG/OK.JUS von AKDB, LÄMMkom LISSA der LÄMMERZAHL GmbH, PROSOZ 14plus der PROSOZ Herten GmbH sowie besondere Fachverfahren im Einzelfall,
  • Berlin: SoPart Kommunal von GAUSS-LVS mbH,
  • Brandenburg: OK.JUG, LÄMMkom LISSA, PROSOZ 14plus sowie die Fachsoftware der KDN.sozial und LogoData der LogoData ERFURT GmbH,
  • Hamburg: JUS-IT,
  • Niedersachsen: u. a. PROSOZ 14plus, GeDok der GEBIT Münster GmbH & Co. KG, LogoData, KDO Jugendwesen der KDO Service GmbH,
  • Nordrhein-Westfalen: u. a. PROSOZ 14plus, SoPart, ZKART (kommunal entwickeltes Fachverfahren auf SAP-Basis) sowie die Fachsoftware der KDN.sozial,
  • Rheinland-Pfalz: LÄMMkom LISSA, PROSOZ 14plus, LogoData und GeDok,
  • Saarland: PROSOZ,
  • Sachsen: PROSOZ 14plus, OK.JUG und die Fachsoftware der KDN.sozial,
  • Schleswig-Holstein: SoPart, KDO Jugendwesen, PROSOZ 14plus und LÄMMkom LISSA und
  • Thüringen: PROSOZ 14plus und LogoData.

In Nordrhein-Westfalen wird das UVG-Portal des Landesamtes für Finanzen zur Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrückgriff genutzt.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 16.10.2023