GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände zum Feststellungsverfahren von Behinderungen nach SGB IX

Register-ID: 1852444

Allgemeines

Beschreibung

Bei den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden bzw. nach Landesrecht bestimmten zuständigen Behörden werden personenbezogene Daten über Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für Fach- und Statistikzwecke erhoben und gespeichert.

Die zuständigen Behörden sind für die Statusfeststellung nach Teil 3 des SGB IX zuständig. Sie bescheiden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung, den Grad einer Behinderung (GdB), weitere gesundheitliche Merkmale sowie das Datum der Wirksamkeit der Feststellung.

Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem 3. Teil des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt bei Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vor. Die Feststellung einer Behinderung erfolgt mit Feststellungsbescheid. Eine Feststellung nach dem SGB IX ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 bis 40 wird eine Bescheinigung gemäß § 65 Abs. 1, 2 EStDV ausgestellt, die gegenüber dem Finanzamt als Nachweis für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages dient. Bei einem GdB ab 50 und ggf. gesundheitlichen Merkmalen kann der Nachweis durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden. In beiden Fällen ist auch der Nachweis durch Vorlage des Bescheides möglich

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Daten für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sind Vorgangsdaten, die für Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 152 SGB IX), mit dem Zweck, eine Feststellung über die Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und ggf. weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) treffen zu können, erhoben und gespeichert werden. Sie werden für die Bearbeitung von Erst- und Neufeststellungsanträgen, Anträgen nach § 44 SGB X, Verfahren von Amts wegen, Widersprüchen und Klagen sowie Anträgen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und Beiblättern mit oder ohne Wertmarke benötigt. Die Feststellung des Versorgungsamtes weist die individuelle, durch dauerhafte Gesundheitsstörungen bedingte Teilhabebeeinträchtigung der Person aus und hat die Zielsetzung, diese durch die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen auszugleichen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Feststellung nach § 152 SGB IX ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei anderen Stellen, die dem (schwer-)behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. Welche konkreten Nachteilsausgleiche zustehen, hängt davon ab, welchen GdB und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale die Person festgestellt bekommen hat. Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Behindertenpauschbetrag, Kündigungsschutz und Zusatzurlaub.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Einführung der E-Akte ist in folgenden Bundesländern geplant bzw. in Arbeit: Nordrhein-Westfalen, Saarland und Rheinland-Pfalz.

Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen planen die Einführung des Online-Antragsverfahrens. Ferner ist in Mecklenburg-Vorpommern ein Melderegisterabgleich geplant.

In Baden-Württemberg das Feststellungsverfahren durch die Landratsämter durchgeführt. Dort wird sukzessive ein eigenes Dokumentenmanagementsystem eingeführt. Das Fachverfahren bedient eine Schnittstelle zu diesen DMS-Systemen. Im Online-Verfahren ist bereits die Stellung eines Erstantrages möglich. Eine Ausweitung auf den Änderungsantrag ist in Planung.

In Hamburg wird voraussichtlich zum 01. Januar 2024 die elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung umgesetzt (§ 65 Abs. 3a EStDV).

Im Koalitionsvertrag 2021 wurde festgehalten, dass im Zuge des regelmäßigen Umtauschs des Schwerbehindertenausweises auf den digitalen Teilhabeausweis umgestellt werden soll (S. 79).

Die Register der Versorgungsämter sind für die OZG-Umsetzung im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Menschen mit BehinderungMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851896

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Personen, bei denen auf ihren Antrag nach § 152 SGB IX hin eine Feststellung über einen GdB und ggf. gesundheitliche Merkmale getroffen wurde. Außerdem Personen, die die Voraussetzungen für eine Feststellung zwar erfüllen, die Behinderung aber nicht feststellen lassen.

Merkmale

Qualität

Die Datenbestände sind hinsichtlich der Pflichtangaben aller Antragstellenden vollständig. Freiwillige Angaben können Lücken aufweisen.
Sofern eine Plausibilitätsprüfung stattfindet, ist sie entweder in die Fachanwendung integriert, wird im Rahmen der Bearbeitung überprüft oder / und kann in Berlin, Bayern, Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über einen Abgleich mit dem jeweiligen Melderegister hinsichtlich der Personendaten erfolgen.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden bei Antragstellung auf Feststellung des Grades der Behinderung und von Merkzeichen erstmalig, dann bei Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und bei Neufeststellung wegen Verschlimmerung bestehender bzw. Hinzutreten neuer Behinderungen sowie bei Nachprüfungen von Amts wegen fortlaufend erfasst und anlassbezogen aktualisiert.
Dort, wo bereits ein Melderegisterdatenabgleich durchgeführt wird, findet dieser alle zwei Jahre statt.
Die Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert und fortlaufend ergänzt bzw. aktualisiert, wie dies unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB IX bzw. nach kassenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Nach diesem Zeitpunkt erfolgt die Löschung der Daten.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Inhaltlich-fachlich werden die Datenbestände von der zuständigen Versorgungsverwaltung geführt. Dies können Landesämter, Landratsämter oder kommunale Versorgungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte sein.

Die technische Registerführung erfolgt vorwiegend in eigenen landesweiten IT-Rechenzentren. Bremen und Hamburg lassen ihre Daten von Dataport hosten.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Es besteht ein Recht auf Akteneinsicht bzw. Bestellen eines Auszugs für Beteiligte nach § 25 SGB X. In Niedersachsen besteht die Möglichkeit des digitalen Abrufs bereitgestellter Daten über eine Cloud.

Die im Verfahren zur Feststellung nach § 152 SGB IX gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung im Umfang der vorliegenden Einverständniserklärung an behandelnde Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten sowie an Gutachter, private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, Einrichtungen, Gerichte und Sozialleistungsträger übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Medizinische Auskünfte und Unterlagen, die die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem SGB IX über die Person erhalten hat, dürfen an andere Sozialleistungsträger übermittelt werden, soweit dies für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der betroffenen Leistungsträger erforderlich ist und die betroffene Person dem nicht widersprochen hat.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Der Dateneingang erfolgt über manuelle Erfassung aus den Antragsunterlagen (papiergebunden oder durch Einlesen aus dem Online-Antrag, wo bereits vorhanden) in die jeweilige Fachanwendung.

Zum Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik übermitteln die Versorgungsverwaltungen alle zwei Jahre zum Stichtag 31. Dezember den Statistischen Landesämtern die erforderlichen Daten nach § 214 SGB IX. Ferner erhält das BMAS jährlich die Schwerbehindertenausweisstatistik, zweimal jährlich Wertmarkenabrechnungen sowie Statistiken zur Landessozialgerichtsbarkeit.

Hamburg übermittelt jährlich statistische Daten für den länderübergreifenden Vergleichsring an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

Verwendung der Registerdaten

Neben den bereits genannten Zwecken werden die Daten in anonymisierter Form darüber hinaus für folgende Zwecke verwendet:

  • Berichte für Bundesgremien,
  • interne Berechnungen und Statistiken sowie
  • für die amtliche Statistik.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Folgende Datenbanken werden verwendet:

  • PostgreSQL in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  • MS-SQL in Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland und Bremen,
  • Oracle in Sachsen und Baden-Württemberg sowie
  • SAP HANA in Nordrhein-Westfalen.

Folgende Schnittstellen sind implementiert:

  • zum Melderegister bzw. Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt und Bayern sowie zum Zentralen Informationsregister in Mecklenburg-Vorpommern und zum Einwohnermeldeverfahren in Hamburg,
  • für interne Weiterbearbeitungen, z. B. für Auszahlungen, Einzahlungen oder Erstellung des Ausweises in Hamburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen,
  • zum Online-Antragsverfahren in Niedersachsen und Bremen sowie
  • für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Anwälten auf Basis von XJustiz in Bayern sowie
  • zwecks Aktenaustauschs mit den Gerichten über EGVP in Baden-Württemberg.

Technische Standards

Verwendung von XÖV-Standards:

  • XMeld in Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg sowie
  • XJustiz in Bayern


Weitere gängige Standards sind:

  • CSV
  • XML und
  • PDF.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Saarland kommt die Webanwendung „Schweb.NET“ der SYNIOS GmbH zum Einsatz.

Webbasierte Fachanwendungsprogramme hat die Firma BEC GmbH & Co. KG für folgende Bundesländer entwickelt: Mecklenburg-Vorpommern („DiVersWeb"), Niedersachsen („SDSweb“), Berlin („OSAVweb“) und Thüringen ("ThürSchWeb").

In Bayern wird die eigenentwickelte Fachanwendungssoftware „Schw@pp“ verwendet.

In Schleswig-Holstein wird die Fachanwendung „SchwbR“ der software.house GmbH genutzt.

In Baden-Württemberg wird die selbstentwickelte Fachanwendungssoftware „DEVISS“ verwendet.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 27.04.2023