GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen

Register-ID: 1852472

Allgemeines

Beschreibung

Bei den von den Ländern bestimmten zuständigen örtlichen Behörden werden personenbezogene Daten über in der Prostitution tätige Personen und über Prostitutionsgewerbe für Fach- und Statistikzwecke gespeichert.

In der Prostitution tätige Personen sind mindestens Volljährige, die gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen anbieten und erbringen; sie unterliegen der Anmeldepflicht.

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt persönlich bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständigen Behörde.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist Voraussetzung für die Anmeldung. Nach erfolgter Anmeldung erhalten Prostituierte eine Anmeldebescheinigung und zusätzlich auf Wunsch eine Aliasbescheinigung jeweils mit einer Gültigkeit von einem Jahr bei unter 21-Jährigen sowie von zwei Jahren bei über 21-Jährigen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er Prostitutionsstätten betreibt, Prostitutionsfahrzeuge bereitstellt, Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen sind Vorgangsdaten, die im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung, -ablehnung bzw. -verlängerung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. der Anmeldung über eine Prostitutionstätigkeit erfasst und gespeichert werden. Die Daten dienen ferner der Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie der Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Am 1. Juli 2017 trat das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Kraft. Damit wurden in Deutschland erstmals klare Regeln für die Prostitution geschaffen, um die dort tätigen Frauen und Männer besser zu schützen. So sollte das Selbstbestimmungsrecht von in der Prostitution Tätigen gestärkt werden, gesetzliche Grundlagen zur Gewährleistung verträglicher Arbeitsbedingungen geschaffen, der Gesundheitsschutz gestärkt und die Rechtssicherheit für die legale Ausübung der Prostitution verbessert werden.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Prostitutiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Prostituiertenanmeldeverordnung (ProstAV)
Landesrechtliche Regelungen

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

In der Prostitution tätige PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851834

Klassifikation

Personen

Beschreibung

In der Prostitution tätige Personen sind gemäß § 2 Abs. 2 ProstSchG Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

Merkmale
ProstitutionsgewerbeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851844

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Ein Prostitutionsgewerbe bietet gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person an oder stellt Räumlichkeiten dafür bereit.
Prostitutionsgewerbe können sein: Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen oder Prostitutionsvermittlungen.

Prostitutionsgewerbe können von natürlichen Personen (Einzelbetriebe) oder juristischen Personen betrieben werden.

Personenbezogene Daten werden für natürliche Personen oder gesetzliche Vertretungen juristischer Personen erfasst.

Stichwörter
Merkmale
ProstitutionsstättenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851836

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Prostitutionsstätten sind gemäß § 2 Abs. 4 ProstSchG Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

Stichwörter
Merkmale
ProstitutionsfahrzeugeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851838

Beschreibung

Prostitutionsfahrzeuge sind gemäß § 2 Abs. 5 ProstSchG Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Merkmale
ProstitutionsveranstaltungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851840

Beschreibung

Prostitutionsveranstaltungen sind gemäß § 2 Abs. 6 ProstSchG für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Merkmale
ProstitutionsvermittlungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851842

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Prostitutionsvermittlungen sind gemäß § 2 Abs. 7 ProstSchG Vermittlungen mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Der Datenbestand ist hinsichtlich der Pflichtfelder, die für eine Anmeldebescheinigung bzw. Erlaubniserteilung notwendig sind, vollständig. Freiwillige Angaben (z. B. Telefonnummer) können lückenhaft sein.
Der Großteil der erhobenen Daten wird durch die Vorlage entsprechender Belege bzw. Dokumente (z. B. Ausweisdokumente, Meldebescheinigung, Handelsregisterauszug) nachgewiesen (gemäß §§ 4 und 12 ProstSchG).

In Bayern findet innerhalb der Fachanwendung teilweise eine Plausibilisierung der Daten statt.
In Hamburg wird vor der Erlaubniserteilung (Gewerbe) eine Zweitprüfung vorgenommen.
Mecklenburg-Vorpommern führt Vor-Ort-Kontrollen bei den Gewerbebetrieben durch und gleicht Daten teilweise mit dem Vollstreckungsportal ab.
Nordrhein-Westfalen plausibilisiert teilweise über das 4-Augen-Prinzip, teilweise wird ein Abgleich mit dem AZR, VOIS und Meldeportal bei jeder Anmeldung / Vorsprache, ein Abgleich mit dem bestehenden Datenbestand bei wiederkehrenden bzw. anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen oder bei der wiederkehrenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 15 Abs. 3 ProstSchG.
Im Saarland werden fehlerhaft erfasste Daten im Zuge der Vorbereitung der Daten für die Bundesstatistik bereinigt.
Sachsen-Anhalt führt teilweise Abfragen beim Einwohnermeldeamt durch.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden bei Antragstellung erstmalig, dann fortlaufend erfasst und anlassbezogen, z. B. bei Verlängerungen der Anmeldebescheinigung, aktualisiert.
Im Zuge der mindestens alle drei Jahre durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung der Gewerbetreibenden gemäß § 15 Abs. 3 ProstSchG sowie anlassbezogener Vor-Ort-Kontrollen werden die Daten zu Gewerbetreibenden aktualisiert.
Die Anmeldedaten von Prostituierten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen (Ausnahmen nach §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 ProstSchG).
Im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren werden die Daten entweder nach allgemeinen gesetzlichen Fristen (Bayern, Sachsen-Anhalt), nach Aufgabe des Gewerbes (Mecklenburg-Vorpommern) oder 10 Jahre nach Gewerbeabmeldung (Nordrhein-Westfalen, Sachsen) gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Datenbestände zu Prostitutionsgewerben und in der Prostitution tätigen Personen werden von den durch Landesrecht bestimmten Behörden erfasst und gespeichert.
Die sachliche Zuständigkeit unterscheidet sich stark zwischen den Bundesländern. So sind für die Anmeldebescheinigungen zur Prostitutionstätigkeit (Landes-)Ämter für Gesundheit und Soziales oder Ordnungsämter zuständig. Für die Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sind häufig die Gewerbeämter verantwortlich.
Im Saarland ist der Regionalverband Saarbrücken als zentrale Stelle für die Datenhaltung verantwortlich.

Die technische Datenhaltung erfolgt häufig eigenverantwortlich bzw. in eigenen, teils kommunalen oder regionalen IT-Rechenzentren. Das Bundesland Hamburg hat die Datenhaltung zentral an Dataport übertragen.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Gemäß § 34 Abs. 8 ProstSchG werden dem zuständigen Finanzamt nach erstmaliger Anmeldung bzw. Erlaubniserteilung festgelegte Daten übermittelt.

In Rheinland-Pfalz erhalten teilweise zusätzlich die Polizeibehörden die Information der erfolgten Erlaubniserteilung von Prostitutionsbetrieben.
In Bayern erhalten die örtlichen Polizeidienststellen, die Branddirektion, örtliche Baubehörden und ggf. Sozialbehörden einen Abzug der Erlaubnis.

Externe Stellen haben keinen Zugriff auf die Registerdaten. Eine Übermittlung von Daten ist an öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 ProstSchG möglich.
Für die angemeldeten Gewerbebetriebe ergeben sich die empfangs- und auskunftsberechtigten Stellen aus § 14 GewO.
Bei erforderlichen Schutzmaßnahmen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können auf Anfrage oder anlassbezogen einzelne Daten an berechtigte externe Stellen mittels sicherem Datentransfer übermittelt werden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Daten werden in der Regel manuell den Antragsunterlagen entnommen und - sofern vorhanden - mittels entsprechender Fachanwendungen erfasst.

Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 15 ProstSchG erhält die zuständige Behörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (sog. "Führungszeugnis für Behörden") und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Bei entsprechenden Erkenntnissen kann die zuständige Behörde Akteneinsicht von den jeweiligen Staatsanwaltschaften erhalten. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig, spätestens alle drei Jahre.

Zur Erstellung von Bundesstatistiken übermitteln die zuständigen Behörden den Statistischen Landesämtern jährlich anonymisierte Daten.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten werden in anonymisierter Form für die Erstellung von amtlichen Statistiken über die Prostitutionstätigkeit bzw. die Prostitutionsgewerbe, d. h. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge, - veranstaltungen und -vermittlungen verwendet.
Weiterhin werden die Daten für interne Statistiken und die Erstellung von Berichten sowie für die Beantwortung kleiner und großer parlamentarischer Anfragen in anonymisierter Form genutzt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Datenbanken:

  • Bayern: u. a. MS SQL 2019, Oracle 19c,
  • Hamburg: PostgreSQL (in der Prostitution tätige Personen) und MS SQL (Prostitutionsgewerbe),
  • Nordrhein-Westfalen: u. a. IBM Notes, MS SQL,
  • Sachsen: MS SQL Server 2014, Oracle.

Schnittstellen:

  • Bayern: teilweise zum Datenaustausch mit dem Statistischen Landesamt bzw. Finanzbehörden,
  • Hamburg: für die Übermittlung an die Bundesstatistik ist eine eSTATISTIK.CORE-Schnittstelle implementiert und für die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eine proprietäre Schnittstelle; für den Datenaustausch im Bereich Prostitutionsgewerbe ist der IRIS Application Server der Firma HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH im Einsatz mit implementierten Schnittstellen für XGewerbeordnung (OSCI mit DVDV -Adressierung), SFTP für Datenimport aus extern gehosteten Online-Diensten und proprietären Formaten zur Datenübermittlung an interne Stellen,
  • Nordrhein-Westfalen: vereinzelt ODBC-Schnittstelle.

Technische Standards

Standards zur Datenhaltung:

  • Baden-Württemberg: MS Excel,
  • Bayern: SQL, MS Excel, PDF,
  • Hamburg: SQL,
  • Nordrhein-Westfalen: u. a. MS Word, MS Excel, PDF,
  • Rheinland-Pfalz: MS Excel.

Neben der elektronischen Datenverarbeitung werden vielerorts Papierakten geführt.

Standards zum Datenaustausch:

  • Hamburg: OSCI/DVDV,
  • Nordrhein-Westfalen: u. a. XÖV, XGewerbeordnung JPEG, XML, PDF, CSV, XLSX, SFTP, OSCI/DVDV, Webservices,
  • Sachsen-Anhalt: PDF, CSV.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachanwendungen:

  • Baden-Württemberg: u. a. PROSOZ Bau der Prosoz Herten GmbH,
  • Bayern: u. a. migewa von HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH, ÄSKULAB21 von UniSoft Gesellschaft für
    Software Engineering mbH,
  • Brandenburg: GESO von HSH,
  • Hamburg: dProstituiertenschutz von Dataport sowie migewa,
  • Mecklenburg-Vorpommern: u. a. IKOL-GW der CBG mbH sowie Software von HSH,
  • Niedersachsen: migewa,
  • Nordrhein-Westfalen: migewa, IKOL–ProstV, VOIS / MESO,
  • Rheinland-Pfalz: u. a. GEVE 4,
  • Saarland: ÄSKULAB21,
  • Sachsen-Anhalt: u. a. CBG ProstVClient (Anmeldeverfahren Prostituierte) und CBG GW SQL Ikol (Erlaubnisverfahren), GEVE 4 der EDV Ermtraud GmbH,
  • Sachsen: VOIS/GESO, Octoware.
  • Thüringen: migewa, GEVE4 sowie CBG-ProstV und IKOL-GW von CBG.

Zur Übermittlung der Daten an die Statistischen Landesämter wird IDEV bzw. eSTATISTIK.CORE verwendet.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 08.11.2023