GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte

Register-ID: 1852488

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ebenfalls zu Teilen Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte, Patentanwältinnen und -anwälte, sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte) speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt, dass mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer gleichzeitig bzw. innerhalb desselben Monats die Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht. In Bayern ist für Patentanwältinnen und -anwälte sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte zusätzlich die Begründung eines Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich erforderlich.

In Schleswig-Holstein wird nur Pflichtmitglied, wer zum Zeitpunkt der Kammerzulassung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In Baden-Württemberg besteht eine Altersgrenze von 62 Jahren. In Schleswig-Holstein wird auch Pflichtmitglied, wer im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen berufsspezifischen Beschäftigung Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird. Dies auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern das Mitglied unmittelbar vor Eintritt schon im System der rechtsanwaltlichen Versorgung versichert war.
In Rheinland-Pfalz ist von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist (für die Dauer der Berufsunfähigkeit), wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Rheinland Pfalz wird oder wer bei Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die erforderlichen Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zum Erreichen einer Anwartschaft erreichen kann.

Nach in der jeweiligen Satzung der Versorgungswerke festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen, Übertragungen von Beiträgen auf andere Versorgungsträger, ggf. Sterbegeld und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 16 Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in der Regel rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Alle 28 regionalen Rechtsanwaltskammern sind mit einem Versorgungswerk verbunden.

Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ausschließlich selbstständig tätig sind, sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ihre Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben, können aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Für angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte entsteht grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1 SGB VI.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Rechtsanwälte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Die steuerliche Identifikationsnummer wird bereits gespeichert in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen, allerdings teilweise erst bei Versorgungsempfangenden im Leistungsbezug.

In Bayern und Mecklenburg-Vorpommern werden derzeit Mitgliederportale entwickelt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Rechtsanwaltsversorgungsgesetze der Länder
Staatsverträge
Satzungen der Versorgungswerke

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

RechtsanwälteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850772

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sowie zu Teilen Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie Syndikuspatentanwältinnen und -patentanwälte, die Mitglied in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte sind.

Merkmale

Qualität

In Baden-Württemberg ist der Datenbestand vollständig, Mitglieder sind satzungsgemäß zur Aktualisierung ihrer Daten verpflichtet, teilweise wird die Vorlage von Nachweisen verlangt.
In Berlin werden Daten mit dem Melder- und Sterberegister abgeglichen, zusätzlich werden bei Selbstständigen jährlich Einkommensüberprüfungen durchgeführt.
Hamburg führt Qualitätskontrollen durch Vorlage von Nachweisen, dem Abgleich mit Vorjahresdaten (anlassbezogen, monatlich oder jährlich) sowie einem Sterbedatenabgleich durch.
In Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Qualitätskontrolle mittels elektronischem Sterbedatenabgleich.
In Mecklenburg-Vorpommern ist der Datenbestand nahezu vollständig. Daten werden teilweise plausibilisiert, teilweise werden Nachweise verlangt.
Im Saarland ist der Datenbestand vollständig und wird regelmäßig aktualisiert.
Sachsen-Anhalt erfolgt eine Qualitätskontrolle mittels elektronischem Sterbedatenabgleich.

Periodizität und Aktualität

Die Daten gehen grundsätzlich anlassbezogen in den Bestand ein und werden ebenfalls anlassbezogen aktualisiert. Die Daten werden über den Tod des Mitglieds hinaus gehalten, um Ansprüche von Hinterbliebenen feststellen und Leistungen gewähren zu können.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Die Daten werden durch die 16 bestehenden Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verwaltet.

In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und im Saarland werden die Daten von DATEV eG gehostet, für Thüringen übernimmt TERRA CLOUD GmbH das Hosting.
Bayern und Hamburg speichern die Daten eigenverantwortlich.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung erfolgt gegenüber Versorgungswerken anderer Bundesländer, Berufskammern, Gerichten und Polizeibehörden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer informiert das Versorgungswerk über Zulassung einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes, das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung.

Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Berufskammern,
  • Mitglieder,
  • Arbeitgeber,
  • Meldebehörden,
  • Finanzverwaltungen,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Versorgungswerke anderer Bundesländer sowie
  • Insolvenzverwalter und Gerichte.

In Hamburg erfolgt der Dateneingang per Post und Fax und elektronisch von den Krankenkassen.
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt der Dateneingang durch manuelle Erfassung, das Einlesen von Datensätzen oder die Übertragung aus Onlineformularen. Eine automatisierte Datenübermittlung finden hier an die ZfA, ZMV, Versicherungsmathematiker sowie Deutsche Post AG Rentenservice statt.
In Rheinland-Pfalz erfolgt der Dateneingang u. a. über das eigene Mitgliederportal.
Schleswig-Holstein erfasst die Daten manuell.
Im Saarland werden die Daten aus Onlineformularen übertragen oder direkt manuell eingegeben.
In Thüringen erfolgt der Dateneingang per Einlesen von Datensätzen, via E-Mail, per Post und Fax oder über das beBPo. Der Datenausgang findet via Post, E-Mail, Fax oder automatisierte Datenübermittlung statt.

Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. ZfA,
  • Deutsche Post AG Rentenservice,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit sowie
  • Finanzverwaltungen.

Verwendung der Registerdaten

In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden die Daten zusätzlich für versicherungsmathematische Gutachten und im Saarland für Bilanz- und Jahresberichte verwendet.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Folgende Datenbanken kommen zum Einsatz:

  • Bayern: Relationales Datenbank-Managementsystem im Cluster,
  • Berlin: MS-SQL, Progress OpenEdge,
  • Hamburg: MS-Access-Datenbank,
  • Nordrhein-Westfalen: MS-SQL, Progress OpenEdge,
  • Rheinland-Pfalz: SQL 2019,
  • Sachsen-Anhalt: MS-SQL, Progress OpenEdge,
  • Thüringen: MS Dynamics NAV 2018.

Folgende Schnittstellen sind bereits implementiert:

  • Berlin: zum DASBV im Zusammenhang mit dem Arbeitgebermeldeverfahren und Sterbedatenabgleich sowie zu den gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit dem Zahlstellenmeldeverfahren,
  • Hamburg: zu den Krankenkassen, zur ZfA sowie zum Sterbedatenabgleich,
  • Mecklenburg-Vorpommern: zur DASBV im Zusammenhang mit dem Arbeitgebermeldeverfahren, zur ZfA sowie zu den gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit dem Zahlstellenmeldeverfahren,
  • Nordrhein-Westfalen: zur ZfA, zum Arbeitgebermeldeverfahren und Sterbedatenabgleich sowie im Zusammenhang mit dem MVA,
  • Rheinland-Pfalz: zur DASBV, zur ZfA, zum Sterbedatenabgleich, Arbeitgebermeldeverfahren und DEÜV, sowie im Zusammenhang mit dem MVA,
  • Sachsen-Anhalt: zur ZfA, zum Arbeitgebermeldeverfahren und Sterbedatenabgleich sowie im Zusammenhang mit dem MVA,
  • Thüringen: zur DASBV im Zusammenhang mit dem Arbeitgebermeldeverfahren, zur ZfA sowie zu NAPA 3 im Zusammenhang mit den Zahlstellenmeldeverfahren.

Technische Standards

Für die Datenhaltung bzw. Archivierung der Dokumente wird das Format PDF genutzt.
In Bayern erfolgt der Datenaustausch über XML.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

In Rheinland-Pfalz und Berlin werden bereits Mitgliederportale vorgehalten, über die ein Austausch von PDF-Dokumenten erfolgen kann.

Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland und Schleswig-Holstein nutzen die Anwendungssoftware der TN CuRA GmbH.
Im Saarland sowie in Baden-Württemberg werden Softwarelösungen der DATEV eG verwendet.
In Thüringen kommt die Fachanwendung unitop der GOB Software & Systeme GmbH & Co. KG zum Einsatz.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 05.12.2023