GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Apotheker

Register-ID: 1852482

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Apothekerinnen und Apotheker speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Apothekerinnen und Apotheker gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Apothekerkammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht. Ausnahmen davon sind beispielsweise Apothekerinnen und Apotheker, die auf Lebenszeit verbeamtet sind oder als Sanitätsoffizierin bzw. -offizier im Sanitätsdienst der Streitkräfte dienen.

Nach in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten. Zum Teil können auch Sterbegelder, Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen sowie Kapitalabfindungen angeboten werden, dies unterscheidet sich jedoch zwischen den Versorgungswerken.

In der Bayerischen Apothekerversorgung sind Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten bereits vor der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer Mitglied, in den Versorgungswerken Nordrhein und Schleswig-Holstein können sie freiwilliges Mitglied werden. In Hessen werden Pharmaziepraktikantinnen und -praktikanten durch die freiwillige Mitgliedschaft in der Kammer Pflichtmitglieder im Versorgungswerk.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen neun Versorgungswerke für Apothekerinnen und Apotheker, die meist entweder rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts oder teilrechtsfähige Einrichtungen der Berufskammern sind. Alle 17 Landesapothekerkammern sind - teils über Staatsverträge - einem der Versorgungswerke angeschlossen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Apotheker sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Die Versorgungswerke in Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein und Niedersachsen erfassen die steuerliche Identifikationsnummer bereits, allerdings bislang nur für Leistungsempfängerinnen und -empfänger.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Kammergesetze der Länder
Heilsberufsgesetze der Länder
Satzungen der Versorgungswerke
Staatsverträge bzw. Anschlusssatzungen

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ApothekerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850766

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Apothekerinnen und Apotheker sowie in Bayern, Nordrhein und Hessen Pharmaziepraktikantinnen und -praktikanten, die (freiwilliges) Mitglied in einem Versorgungswerk für Apotheker sind.

Merkmale
FamilienangehörigeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850768

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Angaben zum Ehegatten und zu allen Kindern unter 27 Jahren, da bei Vorhandensein versicherungsmathematische Rückstellung wegen möglicher Hinterbliebenenrentenberechtigung erforderlich ist.
In Nordrhein erfolgen Angaben nur zu Ehegatten.

Merkmale
ArbeitgeberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850770

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Angaben und Meldungen des Arbeitgebers gemäß DEÜV soweit angestellt tätig und für diese Beschäftigung DRV-befreit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Merkmale

Qualität

Die Datenbestände sind weitestgehend vollständig.
In Berlin, Nordrhein und Niedersachsen werden automatisierte Plausibilitätsprüfungen durchgeführt teils mittels digitalem Abgleich anderer Datenbestände, z. B. mit Berufskammern, Arbeitgebern, Krankenkassen oder mit der DASBV.
Schleswig-Holstein führt eigene Plausibilitätskontrollen im Wege der jährlich zu erstellenden Hochrechnungen durch.

Periodizität und Aktualität

Die Daten gehen grundsätzlich anlassbezogen in den Bestand ein und werden ebenfalls anlassbezogen aktualisiert. Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft sowie der Rentenbezugsdauer gehalten.
Das Versorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern erhält etwa alle zwei Wochen Meldungen von der Apothekerkammer.
In Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden die Daten nicht gelöscht, in Berlin, Niedersachsen sowie Nordrhein erfolgt eine Löschung gemäß DSGVO.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den neun bestehenden Versorgungswerken für Apothekerinnen und Apotheker verwaltet.

In Bayern, Hessen, Nordrhein, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden die Daten auf eigenen Servern gehalten.

In Berlin und Niedersachsen werden die Daten von der VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH verwaltet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung erfolgt gegenüber Versorgungswerken anderer Bundesländer, Berufskammern, Gerichten und Polizeibehörden.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die jeweilige Apothekerkammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.
Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Berufskammern,
  • Mitglieder,
  • Arbeitgeber,
  • Versorgungswerke anderer Bundesländer,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Krankenkassen sowie
  • Gerichte und Insolvenzverwalter.

In Berlin und Niedersachsen erfolgt der Dateneingang über das Einlesen von Datensätzen bzw. durch anlassbezogenes Einscannen von Dokumenten in das DMS-System. Der Dateneingang erfolgt in Hessen durch Einlesen von Daten aus den einschlägigen elektronischen Meldeverfahren, Einscannen in das DMS-System und durch manuelle Eingabe.

In Mecklenburg-Vorpommern werden Arbeitgebermeldungen automatisch eingelesen, Meldungen im Zahlstellenmeldeverfahren werden manuell verarbeitet, alle weiteren Daten gehen über manuelle Eingabe ein; Datenausgang erfolgt im Zahlstellenmeldeverfahren und bzgl. der Rentenbezugsmitteilungen automatisiert, alles weitere direkt auf Anforderung, überwiegend per Post.

Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Krankenkassen,
  • Bundesagentur für Arbeit sowie
  • Finanzverwaltungen (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

Verwendung der Registerdaten

In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden die Daten zusätzlich für den jährlichen Geschäftsbericht der Apothekerversorgung verwendet. Schleswig-Holstein verwendet die Daten zusätzlichen für die jährliche interne Statistik.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Datenbanken:

  • Bayern: relationales Datenbankmanagementsystem im Cluster,
  • Berlin und Niedersachsen: SAP auf Basis von MS SQL-Server sowie ein DMS ebenfalls auf Basis von MS SQL-Server, virtuelle Speicherung in einem WORM-Speichersystem.

Schnittstellen:

  • Berlin und Niedersachsen: zur ZfA (Rentenbezugsmitteilung), im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren in der Sozialversicherung, zum Sterbedatenabgleich, im Zusammenhang mit der Meldung von Versorgungsabgaben aus Kranken- und Pflegeunterstützungsgeld, zur DASBV bzgl. eBefreiungsanträgen, im Zusammenhang mit dem Zahlstellen-Meldeverfahren (Arbeitgeber- und Krankenkassendaten), zur Berufskammer bzgl. Kammermeldungen sowie zur Deutschen Post AG bzgl. „Premiumadress“,
  • Schleswig-Holstein: im Zusammenhang mit der Meldung von Versorgungsabgaben aus Kranken- und Pflegeunterstützungsgeld, zur DASBV, im Zusammenhang mit den Zahlstellen-Meldeverfahren (Arbeitgeber- und Krankenkassendaten) sowie zur Berufskammer.

Technische Standards

Standards zur Datenhaltung:

  • Bayern: PDF,
  • Berlin und Niedersachsen: PDF, Office-Formate,
  • Schleswig-Holstein: PDF, Office-Formate, MS Navigation.

Standards zum Datenaustausch:

  • Bayern: XML,
  • Berlin und Niedersachsen: CSV, XML.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

In Berlin, Nordrhein und Niedersachsen sind Mitglieder-Portale eingerichtet, in Bayern befindet sich dieses derzeit in der Entwicklung sowie in Hessen in der Projektierung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 05.12.2023