GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte

Register-ID: 1852480

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Ärztinnen und Ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Ärztinnen und Ärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Ärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters- und Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 18 Versorgungseinrichtungen für Ärztinnen und Ärzte, die entweder – meist als Einrichtung der Landesärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Ärztinnen und Ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes. Beamtinnen und Beamte, Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Berufssoldatinnen und -soldaten können sich von der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag befreien lassen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Ärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Ärzteversorgungsgesetze / Heilberufsgesetze / Kammergesetze der Länder
Satzungen der Versorgungswerke

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ÄrzteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850784

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Ärztinnen und Ärzte, die einem Versorgungswerk für Ärzte angehören.

Merkmale

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den 18 bestehenden Versorgungswerken für Ärztinnen und Ärzte verwaltet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die jeweilige Ärztekammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.


Dateneingang und -ausgang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Mitglieder,
  • Berufskammern,
  • Arbeitgeber,
  • Arbeitsagenturen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Finanzverwaltung,
  • Gerichte und Insolvenzverwalter.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 27.03.2023

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