GSB 7.1 Standardlösung

Datenbestände der Künstlersozialkasse

Register-ID: 1825528

Allgemeines

Beschreibung

Wer als selbständige/r Künstlerin und Künstler oder Publizistin und Publizist nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig tätig ist und ein bestimmtes jährliches Mindesteinkommen erzielt, ist über die Künstlersozialkasse (KSK) in der Sozialversicherung pflichtversichert. Die Künstlersozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung.
Die KSK speichert personenbezogene Daten von Künstlerinnen und Künstlern, Publizistinnen und Publizisten sowie Daten zu abgabepflichtigen Unternehmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse um. Sie prüft die Zugehörigkeit der Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Weiterhin prüft die KSK die Abgabepflicht von Unternehmen und zieht den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein und zahlt den sich daraus ergebenden Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfond sowie für die Rentenversicherung an die Rentenversicherungsträger. Die KSK übernimmt ebenfalls die Meldungen an zuständige Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, DRV).

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Künstlersozialversicherung ist ein Instrument der Kulturförderung. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Dies ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung wird die schöpferische Aufgabe von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt. Die Künstlersozialkasse sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetz dafür, dass selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung erfahren wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die KSK erbringt selbst keine Leistungen. Sie koordiniert vergleichbar mit einer Einzugsstelle die Abführung der Beitrage der versicherten Personen zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Einnahmen erzielt die KSK über die Beitragshälften der versicherten Personen, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie durch einen Bundeszuschuss.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der Künstlersozialkasse finden explizit im Registermodernisierungsgesetz Erwähnung. Die steuerliche Identifikationsnummer liegt der KSK bereits vor oder wird von ihr bei der ZfA abgerufen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Künstlersozialversicherungsgesetz-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO)
Sozialgesetzbücher
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Verordnung (EU) 883/04
Verordnung (EU) 987/09

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Künstler und PublizistenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850738

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Erwerbsmäßig selbständig tätige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, die über die KSK in der Sozialversicherung pflichtversichert sind.

Merkmale
Meldepflichtige UnternehmenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850740

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Unternehmer und Verwerter, die Leistungen von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern oder Publizistinnen und Publizisten in Anspruch nehmen, müssen am Meldeverfahren zur Künstlersozialabgabe teilnehmen.

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Der Datenbestand ist annähernd vollständig. Bei Dateneingang werden für einen Großteil der Daten die Vorlage von Nachweisen (z. B. Ausweisdokumente, Verträge, Bescheide) verlangt. Die Daten werden auf Plausibilität geprüft

Periodizität und Aktualität

Meldungen der Versicherten erfolgen jeweils zum 01. Dezember für das Folgejahr. Meldungen der Versicherten für Beitragszuschüsse der Künstlersozialkasse zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen jeweils zum 31. Mai des folgenden Jahres. Abgabepflichtige Unternehmen übermitteln die Summe der gezahlten Entgelte für selbständig erbrachte künstlerische oder publizistische Tätigkeiten bis zum 31. März eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr.
Dateneingang erfolgt anlassbezogen, der Datenbestand wird fortlaufend ergänzt. Die Daten werden für den Zeitraum der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gespeichert.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Inhaltlich werden die Datenbestände von der Künstlersozialkasse verwaltet. Die technische Registerführung obliegt dem Rechenzentrum der Unfallversicherung Bund und Bahn.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Versicherte und abgabepflichtige Unternehmen oder deren Bevollmächtigte können Auskunft über alle sie betreffenden gespeicherten Informationen in Form von Akteneinsicht vor Ort, Übersendung in Papier oder Bestellen eines Auszugs erhalten.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Versicherten melden jährlich das geschätzte Jahreseinkommen für das Folgejahr sowie die Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Meldungen erfolgen online oder auf Papier. Zum 31. März übermitteln die meldepflichtigen Unternehmen die erbrachten Entgelte des Vorjahres als Gesamtsumme.

Daten werden im Rahmen der DEÜV-Meldung an Krankenkassen und die DRV übermittelt. Eine weitere Übermittlung an die Krankenkassen findet im Rahmen des Monatsmeldeverfahrens statt. An die ZfA werden Daten im Zusammenhang mit der Steuermeldung geliefert. Ferner werden Daten an den Gesundheitsfonds übermittelt. Mit der DRV findet im Rahmen der Abgabepflicht ein Datenaustausch statt.

Verwendung der Registerdaten

Die Datenbestände werden neben der Feststellung und Durchführung der Versicherungspflicht und Abgabepflicht für amtliche Statistiken und Auswertungen auf Bundes- und Bundesländerebene genutzt. Der Deutsche Kulturrat nutzt Daten für den Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Frauen und Männern im Kulturmarkt. Kultusministerien werden Daten für kulturpolitische Entscheidungen zur Verfügung gestellt.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Zum Einsatz kommen eine Adabas-Datenbank, Sun-Solaris-Sparc-Server und eine SQL-Datenbank.

Elektronische Schnittstellen sind nicht vorhanden. Die Anbindung von Daten erfolgt asynchron über Dateiimporte.

Technische Standards

Die Speicherung der Daten erfolgt elektronisch.
Die Übermittlung der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Meldungen der Versicherten erfolgen postalisch, elektronisch oder online über CSV. Im Meldeverfahren mit der ZfA kommen XML-Verfahren zum Einsatz. Geplant sind AFP-Formate und vorgegebene feste Satzlängen in Textformaten.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Genutzt werden Natural-Fachanwendungen und -programme der Software AG.
Zukünftig wird die Nutzung des Bundesportals ermöglicht.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 06.05.2024