Allgemeines
Beschreibung
Die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte enthält alle Biozidprodukte mit Altwirkstoffen, die die Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG in Anspruch nehmen. Diese Biozidprodukte dürfen nach Meldung des Produktes und Erteilung einer Registriernummer für eine Übergangszeit zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Bevor ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden darf, muss es zugelassen werden. Hierfür ist ein nationales oder EU-weites Zulassungs- bzw. Notifizierungsverfahren vorgesehen, das jedes Biozidprodukt durchlaufen muss.
Für bestimmte Biozidprodukte, die ausschließlich Altwirkstoffe enthalten, können Übergangsregelungen nach § 28 Abs. 8 ChemG gelten. Diese Biozidprodukte dürfen für eine Übergangszeit zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung setzt die Meldung des Biozidproduktes gemäß § 4 ChemBiozidDV und die Erteilung einer Registriernummer gemäß § 5 ChemBiozidDV durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) voraus. Biozidprodukte, für die eine Registriernummer erteilt wurde, sind in der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte aufgeführt.
Informationen zu zugelassenen Biozidprodukten werden in einer separaten Datenbank erfasst. Biozidprodukte, die während eines laufenden Entscheidungsverfahrens über einen Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, sind in einer Liste zusammengefasst.
Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau
Seit dem 01. Januar 2022 ersetzt das Meldeverfahren der ChemBiozidDV das bisherige Meldeverfahren für Biozidprodukte der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV). Im neuen Meldeverfahren sind zusätzliche Angaben bei der Meldung verpflichtend. Darüber hinaus müssen Meldepflichtige ihre Meldungen fortan aktualisieren, wenn sich Änderungen an den gemachten Angaben ergeben. Zusätzlich müssen alle zwei Jahre die bei der Meldung gemachten Angaben bestätigt werden.
Mit der ChemBiozidDV wird ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte mitzuteilen ist.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 7 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
BiozidprodukteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851820
Klassifikation
Materielle Güter
Beschreibung
Gemäß § 4 ChemBiozidDV gemeldete Biozidprodukte.
Merkmale
Handelsname
Merkmals-ID
1847716
Optionalität
Angabe verpflichtend
Produktart
Merkmals-ID
1847718
Beschreibung
Produktart nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der das Biozidprodukt zuzuordnen ist.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Registriernummer
Merkmals-ID
1847720
Optionalität
Angabe verpflichtend
Meldedatum
Merkmals-ID
1847722
Optionalität
Angabe verpflichtend
Datum der Antragstellung
Merkmals-ID
1847724
Beschreibung
Das Datum der Antragstellung und die dazugehörige bei der Antragsstellung vergebene Fallnummer, sofern ein Antrag nach § 28 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ChemG gestellt wurde.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Enthaltene Biozid-Wirkstoffe
Merkmals-ID
1847738
Optionalität
Angabe verpflichtend
Wirkstoffkonzentration (g/kg)
Merkmals-ID
1847740
Optionalität
Angabe verpflichtend
CAS-Nummer des Wirkstoffs
Merkmals-ID
1847742
Beschreibung
Entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014.
Optionalität
Angabe verpflichtend
EG-Nummer des Wirkstoffs
Merkmals-ID
1847744
Beschreibung
Entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Bestätigung der zugeschriebenen Wirkung
Merkmals-ID
1847746
Beschreibung
Bestätigung, dass das Biozidprodukt die ihm durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.
Optionalität
Angabe verpflichtend
MeldepflichtigeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851822
Klassifikation
Organisationen
Beschreibung
Meldepflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ChemBiozidDV.
Stichwörter
Merkmale
Name des Meldepflichtigen
Merkmals-ID
1847726
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift des Meldepflichtigen
Merkmals-ID
1847728
Optionalität
Angabe verpflichtend
E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen
Merkmals-ID
1847730
Optionalität
Angabe verpflichtend
Name des Herstellers
Merkmals-ID
1847732
Beschreibung
Falls abweichend von dem Namen des Meldepflichtigen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift des Herstellers
Merkmals-ID
1847734
Beschreibung
Falls abweichend von der Anschrift des Meldepflichtigen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
E-Mail-Adresse des Herstellers
Merkmals-ID
1847736
Beschreibung
Falls abweichend von der E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Periodizität und Aktualität
Meldepflichtige haben ihre Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine zu meldende Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Meldepflichtige haben die Richtigkeit der Angaben bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März elektronisch zu bestätigen.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) ist für die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte zuständig.
Zugriffsbeschränkung
Öffentlicher Zugang ist möglich.
Zugriffsberechtigungen
Die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte ist öffentlich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einsehbar.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Die in der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte enthaltenen Informationen werden im Rahmen des Meldeverfahrens durch die Meldepflichtigen unter Verwendung des auf der Internetseite der BAuA zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars an die BfC geliefert.
Sofern eine zur Meldung verpflichtete Person aufgrund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ChemBiozidDV das Biozidprodukt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die BfC dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Gemäß § 7 ChemBiozidDV stellt die BfC auf der Internetseite der BAuA die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte bereit.
Für das Meldeverfahren für Biozidprodukte stellt die BfC ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 28.02.2022