GSB 7.1 Standardlösung

Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte

Register-ID: 1852046

Allgemeines

Beschreibung

Die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte enthält alle Biozidprodukte mit Altwirkstoffen, die die Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG in Anspruch nehmen. Diese Biozidprodukte dürfen nach Meldung des Produktes und Erteilung einer Registriernummer für eine Übergangszeit zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Bevor ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden darf, muss es zugelassen werden. Hierfür ist ein nationales oder EU-weites Zulassungs- bzw. Notifizierungsverfahren vorgesehen, das jedes Biozidprodukt durchlaufen muss.

Für bestimmte Biozidprodukte, die ausschließlich Altwirkstoffe enthalten, können Übergangsregelungen nach § 28 Abs. 8 ChemG gelten. Diese Biozidprodukte dürfen für eine Übergangszeit zulassungsfrei auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung setzt die Meldung des Biozidproduktes gemäß § 4 ChemBiozidDV und die Erteilung einer Registriernummer gemäß § 5 ChemBiozidDV durch die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) voraus. Biozidprodukte, für die eine Registriernummer erteilt wurde, sind in der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte aufgeführt.

Informationen zu zugelassenen Biozidprodukten werden in einer separaten Datenbank erfasst. Biozidprodukte, die während eines laufenden Entscheidungsverfahrens über einen Antrag auf Zulassung oder zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung weiter auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, sind in einer Liste zusammengefasst.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Seit dem 01. Januar 2022 ersetzt das Meldeverfahren der ChemBiozidDV das bisherige Meldeverfahren für Biozidprodukte der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV). Im neuen Meldeverfahren sind zusätzliche Angaben bei der Meldung verpflichtend. Darüber hinaus müssen Meldepflichtige ihre Meldungen fortan aktualisieren, wenn sich Änderungen an den gemachten Angaben ergeben. Zusätzlich müssen alle zwei Jahre die bei der Meldung gemachten Angaben bestätigt werden.

Mit der ChemBiozidDV wird ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte mitzuteilen ist.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 7 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

BiozidprodukteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851820

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Gemäß § 4 ChemBiozidDV gemeldete Biozidprodukte.

Merkmale
MeldepflichtigeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851822

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Meldepflichtige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ChemBiozidDV.

Stichwörter
Merkmale

Periodizität und Aktualität

Meldepflichtige haben ihre Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine zu meldende Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Meldepflichtige haben die Richtigkeit der Angaben bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März elektronisch zu bestätigen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) ist für die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte zuständig.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte ist öffentlich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einsehbar.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die in der Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte enthaltenen Informationen werden im Rahmen des Meldeverfahrens durch die Meldepflichtigen unter Verwendung des auf der Internetseite der BAuA zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars an die BfC geliefert.

Sofern eine zur Meldung verpflichtete Person aufgrund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ChemBiozidDV das Biozidprodukt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die BfC dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Gemäß § 7 ChemBiozidDV stellt die BfC auf der Internetseite der BAuA die Datenbank der gemeldeten Biozidprodukte bereit.

Für das Meldeverfahren für Biozidprodukte stellt die BfC ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 28.02.2022