GSB 7.1 Standardlösung

Daten über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Register-ID: 1852466

Allgemeines

Beschreibung

Private Sicherheitsunternehmen, die bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf Seeschiffen unter deutscher Flagge anbieten möchten, benötigen eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei.
Dies betrifft zum einen in- und ausländische Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen unter deutscher Flagge wahrnehmen wollen als auch in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen, die unter anderen Flaggen fahren, anbieten möchten.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wahrnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 Seeschiffbewachungsverordnung). Für die Zulassung fallen Gebühren an.

Neben der gewerblichen Zulassung bedarf es zusätzlich einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 28a Waffengesetz). Da die Lieferung oder Mitnahme von Waffen und gelisteter Ausrüstung aus Deutschland zu Einsätzen auf Seeschiffen in internationalen Gewässern eine Ausfuhr darstellt, bedürfen die Unternehmen zusätzlich einer exportkontrollrechtlichen Genehmigung.

Das BAFA veröffentlicht nach § 31 Abs. 6 GewO die Liste der zugelassenen Unternehmen. Das Einverständnis der betroffenen Unternehmen ist zuvor einzuholen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Daten werden im Rahmen des Antragsverfahrens und für den Verwaltungsvorgang der Zulassung gespeichert.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Gewerbe der maritimen Bewachungsunternehmen ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 einer Zulassungspflicht unterworfen worden. Um den besonderen Erfordernissen der Bewachung von Seeschiffen Rechnung zu tragen, wurden Bewachungsunternehmen generell aus dem Anwendungsbereich des § 34a GewO (gewerberechtliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe) herausgenommen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 31 Gewerbeordnung (GewO)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

BewachungsunternehmenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850360

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Unternehmen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone wahrnehmen wollen (§ 2 Abs. 1 Seeschiffbewachungsverordnung).

Stichwörter
Merkmale
Verantwortliche leitende MitarbeiterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850362

Klassifikation

Personen

Merkmale
BehördenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850364

Klassifikation

Organisationen

Beschreibung

Genehmigungsbehörden für ausländische Zulassungen zum Schutz von Seeschiffen

Stichwörter
Merkmale

Periodizität und Aktualität

Erstmaliger Dateneingang erfolgt durch den Antrag auf Erstzulassung.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Zulassungsverfahren und somit die Datenspeicherung erfolgt beim BAFA.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Dateneingang erfolgt bei Antragstellung auf Erstzulassung, Folgezulassung sowie bei Änderungsmitteilungen.
Die gespeicherten Daten können an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, so z. B. an den Bundesrechnungshof, an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Zulassung ist ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Antragsformular zu stellen.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 08.03.2022