GSB 7.1 Standardlösung

Daten der Markttransparenzstelle für Strom und Gas

Register-ID: 1852496

Allgemeines

Beschreibung

Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTS Strom / Gas) sammelt Daten, die für die Überwachung des Energiegroßhandels erforderlich sind und wertet diese zur Sicherstellung eines transparenten und fairen Energiegroßhandels aus.

Die MTS Strom / Gas ist bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und wird einvernehmlich mit dem Bundeskartellamt (BKartA) betrieben. Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden Behörden. Zu den Aufgaben der MTS Strom / Gas zählen die Registrierung von Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern, die Durchsetzung von Datenmeldepflichten sowie die Verfolgung von Verstößen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Ziel der MTS Strom / Gas ist die Sicherstellung einer transparenten und wettbewerbskonformen Bildung der Preise im Energiegroßhandel. Die zentrale, behördliche und kontinuierliche Marktbeobachtung durch die MTS Strom / Gas soll das Vertrauen in die Integrität der Märkte sowie den Wettbewerb auf den Großhandelsmärkten zum Wohle der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken.

Anhand der gehaltenen Daten überwacht die MTS Strom / Gas die Großhandelsmärkte für Strom und Gas hinsichtlich Marktmanipulation und Insider-Handel nach der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), hinsichtlich kartellrechtlichen Verstößen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie hinsichtlich von Verstößen gegen das Börsengesetz (BörsG). Bei Ermittlung von Hinweisen auf rechtswidriges Verhalten von Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern werden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hierüber informiert.

Kontext der Registerführung und –nutzung

Die Daten der MTS Strom / Gas werden im Rahmen der REMIT erhoben.

Die MTS Strom / Gas wurde mit dem Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz) eingeführt, das am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten ist.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014
§§ 47a ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

MarktteilnehmerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850236

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale
Gemeldete Einzelheiten zu Standardverträgen über die Lieferung von Strom und GasMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850238

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
Gemeldete Einzelheiten zu Nicht-Standardverträgen über die Lieferung von Strom und GasMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850240

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
Gemeldete Einzelheiten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem StromtransportMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850242

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
Gemeldete Einzelheiten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem GastransportMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850244

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen abschließen und ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, müssen sich gemäß Art. 9 REMIT bei der Bundesnetzagentur registrieren. Dies gilt auch für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, die ausschließlich gruppeninterne Verträge oder Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas abschließen. Ebenfalls registrieren müssen sich Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, abgeschlossen haben.

Gemäß Art. 8 REMIT müssen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Transaktions- und Fundamentaldaten übermitteln. Davon ausgenommen sind gruppeninterne Verträge, Verträge über Regelenergieleistungen sowie Verträge über die physische Lieferung von Strom bzw. Gas aus Erzeugungs- bzw. Förderanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich, soweit diese nicht an organsierten Marktplätzen geschlossen werden. Die Meldefrist für Standardverträge beträgt einen Arbeitstag. Die Meldefrist für Nicht-Standardverträge beträgt einen Monat.

Periodizität und Aktualität

Der Datenbestand wird fortlaufend aktualisiert.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Daten werden von der MTS Strom / Gas verwaltet.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer im Energiegroßhandel sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Abs. 5 REMIT verpflichtet, relevante Marktaktivitäten zentral an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden.
Die Meldung von Transaktionen, einschließlich der Handelsaufträge (sog. Orders) kann ausschließlich durch sog.Registered Reporting Mechanisms“ (RRMs) erfolgen. Grundsätzlich kann sich jede Marktteilnehmerin und jeder Marktteilnehmer entweder selbst bei ACER als RRM registrieren oder die Datenmeldung durch einen anderen bei ACER registrierten RRM vornehmen lassen. Es ist ebenfalls möglich, die spiegelbildliche Meldung von Daten / Verträgen seiner Vertragspartnerin oder seines Vertragspartners zu übernehmen. Um sich als RRM zu registrieren, müssen bestimmte, von ACER festgelegte technische und organisatorische Anforderungen erfüllt werden.

ACER leitet als koordinierende Behörde auf europäischer Ebene die Datenmeldungen an die nationalen Regulierungsbehörden weiter. Die nationale Regulierungsbehörde in Deutschland ist die MTS Strom / Gas.

Die MTS Strom / Gas stellt die Daten folgenden Stellen zur Verfügung:

  • dem Bundeskartellamt für die Durchführung des Monitorings nach § 48 Abs. 3 GWB,
  • der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 EnWG,
  • der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 GWB und für Sektoruntersuchungen nach § 32e GWB,
  • der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben nach dem EnWG, insbesondere zur Überwachung von Transparenzverpflichtungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009, (EG) Nr. 715/2009 und (EU) Nr. 994/2010 sowie
  • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 54a EnWG.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten können in anonymisierter Form durch Bundesministerien für eigene oder in deren Auftrag durchzuführende wissenschaftliche Studien genutzt werden, wenn die Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich sind.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 20.07.2023