GSB 7.1 Standardlösung

Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Register-ID: 1852290

Allgemeines

Beschreibung

Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist als Trägerin der landwirtschaftlichen Alterssicherung zuständig für die berufsständische gesetzliche Alterssicherung für alle landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen und führt für jede versicherte Person ein elektronisches Versicherungskonto.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Für folgende Zwecke erfolgt die Datenerhebung und -speicherung:

  • zur Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  • zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen sowie deren Erstattung,
  • zur Berechnung und Festsetzung von Beitragszuschüssen,
  • zur Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
  • zur Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
  • zur Erteilung von Rentenauskünften,
  • zur Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
  • zur Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Datenaustauschverfahren mit Dritten sowie
  • zur Erstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Landwirtschaftliche Alterskasse ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Unternehmer und Unternehmerinnen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören.
Ausschlaggebend für die Versicherungspflicht der Landwirte ist die Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens.
Der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Alterskasse wird durch das BMAS jährlich festgesetzt und ist für Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Ehegatten gleich hoch. Mitarbeitende Familienangehörige zahlen nur die Hälfte.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
§ 149 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Versicherte PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850754

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Versicherte Personen, die als Unternehmerinnen und Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft angehören sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten sowie mitarbeitende Familienangehörige.

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die Aktualisierung der Daten erfolgt fortlaufend anlassbezogen oder im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Bestandsprüfungen. Die für die Sozialversicherung geltenden Löschfristen werden dabei beachtet.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse werden von der SVLFG verwaltet.
Technisch werden die Daten in einem SVLFG-eigenen Rechenzentrum gehalten.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf im Zuge der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben Daten an folgende Stellen offenlegen:

  • Sozialleistungsträger,
  • öffentliche Stellen (Gerichte, Bundesministerien, Aufsichtsbehörden),
  • Geldinstitute im Rahmen des Zahlungsverkehrs,
  • sonstige Dritte bei Vorliegen einer entsprechenden Übermittlungsbefugnis sowie
  • Auftragsverarbeiter der SVLFG.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Soweit möglich, erhebt die Landwirtschaftliche Alterskasse die erforderlichen Daten bei den Versicherten selbst. Andernfalls können die Daten von Ärztinnen und Ärzten, Gutachterinnen und Gutachtern, Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, Gemeindeverwaltungen, Finanzbehörden sowie von der Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung angefordert werden.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenhaltung erfolgt zentral in einem Data Warehouse im hausinternen Rechenzentrum.

Technische Standards

Die technischen Standards des Datenaustauschs an die oder innerhalb der Sozialversicherung erfolgt nach den "Gemeinsamen Grundsätzen Technik" nach § 95 SGB IV.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Verwendet wird eine SAP-basierte Fachanwendung im hausinternen Rechenzentrum.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 13.07.2022

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