GSB 7.1 Standardlösung

Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren

Register-ID: 1852326

Allgemeines

Beschreibung

In der beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) geführten Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren werden Zuwiderhandlungen nach § 19 GüKG sowie schwerwiegende Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Anhang I der VO (EU) Nr. 403/2016 zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers / der Unternehmerin und des Verkehrsleiters / der Verkehrsleiterin erfasst, soweit die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datei dient dem Zweck der Verfolgung und Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten derselben betroffenen Person sowie zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers / der Unternehmerin und des Verkehrsleiters / der Verkehrsleiterin.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 16 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Betroffene PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850648

Klassifikation

Personen

Merkmale
Abgeschlossene BußgeldverfahrenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850650

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Das BALM hat die gespeicherten Daten zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GüKG hinzugekommen sind. Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Datei wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität geführt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Schwerwiegende Zuwiderhandlungen der betroffenen Person und sonstige Zuwiderhandlungen der betroffenen Person oder anderer Unternehmensangehöriger hat das BALM dem Unternehmen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen, soweit Anlass besteht, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers / der Unternehmerin oder des Verkehrsleiters / der Verkehrsleiterin zu zweifeln. Zur Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen.

Das BALM übermittelt die Daten

  • an in- und ausländische öffentliche Stellen, soweit dies für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des / der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers / -unternehmerin erforderlich ist,
  • bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Vorschriften für die Sozialversicherung an die Bundesagentur für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung sowie die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere von Betriebskontrollen, erforderlich ist sowie
  • auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die hinsichtlich der in § 11 GüKG genannten Aufgaben Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den beim BALM eingerichteten Dateien erfolgt ausschließlich elektronisch.
Entweder über vom BALM bereitgestellte Dialogoberflächen (Webapplikation) oder über eine zur Verfügung gestellte Datenschnittstelle (XML-Format; File-Transfer) für die Programm-zu-Programm-Kommunikation. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine Anbindung an das NdB.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 14.03.2022

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