Allgemeines
Beschreibung
Das Bundeszentralregister besteht aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister.
In das Zentralregister werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.
Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt über das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ein Strafnachrichtenaustausch betreffend die jeweiligen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Ferner werden Auskunftsersuchen deutscher Behörden elektronisch an andere EU-Mitgliedstaaten versandt und entsprechende Auskunftsersuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten beantwortet.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die wichtigste Aufgabe des Zentralregisters ist es, Strafurteile zu registrieren, für eine bestimmte Zeit im Bestand zu halten und hierüber Auskünfte zu erteilen. Auskünfte werden dabei sowohl an bestimmte Behörden, als auch an die betroffenen Personen - in Form von Führungszeugnissen - erteilt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Zentralregister wurde 1971 durch das Bundeszentralregistergesetz, als erstes deutschlandweites und zentral geführtes Strafregister eingeführt.
Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau
Die Daten des Bundeszentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851628
Klassifikation
Personen
Merkmale
Geburtsname
Merkmals-ID
1845768
Beschreibung
Nachname der betroffenen Person bei der Geburt
Optionalität
Angabe verpflichtend
Familienname
Merkmals-ID
1845770
Beschreibung
Etwaiger vom Geburtsnamen abweichender Nachname der betroffenen Person
Optionalität
Angabe freiwillig
Vorname
Merkmals-ID
1845772
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geschlecht
Merkmals-ID
1845774
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsdatum
Merkmals-ID
1845776
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geburtsort
Merkmals-ID
1845778
Optionalität
Angabe verpflichtend
Staatsangehörigkeit
Merkmals-ID
1845780
Beschreibung
Staatsangehörigkeit(en) der betroffenen Person
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anschrift
Merkmals-ID
1845782
Optionalität
Angabe verpflichtend
Abweichende Personendaten
Merkmals-ID
1845756
Beschreibung
Etwaige abweichende Personendaten der betroffenen Person
Optionalität
Angabe freiwillig
Strafgerichtliche Verurteilungen
Merkmals-ID
1845758
Beschreibung
In das Register werden die rechtskräftigen Entscheidungen eingetragen, durch die ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, jemanden mit Strafvorbehalt verwarnt oder die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.
Eingetragen werden hierzu jeweils die entscheidende Stelle, der Tag der (letzten) Tat, der Tag des ersten Urteils, der Tag der Rechtskraft, die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften sowie die verhängten Strafen und Nebenfolgen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
Merkmals-ID
1845760
Beschreibung
Eingetragen werden beispielsweise Passversagungen, Untersagungen des Waffenbesitzes oder -erwerbes, Ablehnungen der Erteilung oder Zurücknahme einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins, die Entfernung eines Truppenmitglieds der Stationierungsstreitkräfte, die Ablehnung zur Zulassung zu einem Beruf oder die Untersagung der Ausübung eines Berufs, der Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, das Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Schuldunfähigkeit
Merkmals-ID
1845762
Beschreibung
Eingetragen werden gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder wegen Verhandlungsunfähigkeit aufgrund psychischer Krankheit ohne Verurteilung abgeschlossen wird. Hierbei muss die Entscheidung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ergangen sein.
Eingetragen werden jeweils die entscheidende Stelle, der Tag der (letzten) Tat, der Tag des ersten Urteils, der Tag der Rechtskraft, die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften sowie die verhängten Strafen und Nebenfolgen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Gerichtliche Feststellungen
Merkmals-ID
1845764
Beschreibung
Eingetragen werden Zurückstellungen der Strafvollstreckung oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter sowie bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen
Merkmals-ID
1845766
Beschreibung
Eingetragen werden alle nachträglichen Entscheidungen und Tatsachen zu eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Entscheidungen der Schuldunfähigkeit und gerichtlichen Feststellungen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Aussetzung der Strafe oder die Unterstellung der / des Verurteilten unter die Aufsicht einer Bewährungshelferin / eines Bewährungshelfers, den Erlass oder Teilerlass einer Strafe, Gnadenerweise oder Amnestien, Eintragungen zur Vollstreckung der Strafe und des Freiheitsentzugs oder Verfahrenswideraufnahmen.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge entsprechend der Tilgungsfristen im BZRG aus dem Register entfernt werden.
Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum Zentralregister bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden durch die zuständigen Stellen jeweils zum Zentralregister gemeldet, wenn eine eintragungsfähige Entscheidung ergangen ist.
Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, es sei denn, es handelt sich um eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Bundeszentralregister.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Es sind Auskünfte zu beantragen. Eine unmittelbare Einsichtnahme in das Register ist nicht möglich.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.
An Personen, die neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU oder des Vereinigten Königsreichs besitzen, muss ein europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis eine Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Behörden erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Behördenführungszeugnis.
Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag in Form einer unbeschränkten Auskunft mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann.
Die in § 41 BZRG genannten Stellen erhalten auf Ersuchen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister. Diese Stellen sind u.a. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, Finanzbehörden, die Polizei, Einbürgerungsbehörden, Ausländerbehörden, das BAMF, Gnadenbehörden, für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörden, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Luftsicherheitsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Darüber hinaus sind Auskünfte für wissenschaftliche Zwecke möglich.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
§ 1 Absatz 2 BZRGVwV verpflichtet die dort genannten Behörden die jeweiligen Entscheidungen zum Zentralregister mitzuteilen. Insbesondere Staatsanwaltschaften haben danach alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen mitzuteilen.
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Verwendung der Registerdaten
Die Registerdaten können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 42a BZRG für wissenschaftliche Arbeiten genutzt werden.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Datenbanken und Schnittstellen
Verwendete Datenbank: Oracle-SQL
Technische Standards
Zur Kommunikation mit dem Register wird XBfJ, ein BfJ-eigener Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML, verwendet.
Für den Datentransport über Datenleitungen wird ferner das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) verwendet. Ferner besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz).
Eine weitere Möglichkeit der zwischenbehördlichen Kommunikation wird mit OSCIKomJu geboten. Damit kann ein Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Europäisches Führungszeugnis digital beantragt werden. Dies ist auch für Namensänderungsmitteilungen möglich, wobei hier auch die im Meldewesen genutzten Basiskomponenten Virtuelle Poststelle (VPS) des Bundes, das Transportprotokoll OSCI-Transport und die XMLSpezifikation XMeld zur Anwendung kommen können.
Behörden können Auskünfte aus dem Register auch mit Hilfe von Vordrucken über das webbasierte Internet-Formularcenter des BfJ (InFormJu) beantragen.
Der Informationsaustausch unter den angebundenen Strafregistern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt medienbruchfrei elektronisch. Der Informationsaustausch erfolgt über ECRIS.
Portale, Fachanwendungen und Anbieter
Eine Online-Beantragung von Führungszeugnissen ist über das Online-Portal des BfJ mit Hilfe des elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels möglich.
Zur Übermittlung von Anfragen bietet das BfJ mit InFormJu (Internetformularcenter des BfJ) eine webbasierte Dienstleistung an.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 24.05.2024