Allgemeines
Beschreibung
In die dezentral geführten Binnenschiffsregister werden die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Die Binnenschiffsregister werden zusammen mit den Seeschiffsregistern und den Schiffsbauregistern auch als Schiffsregister bezeichnet.
In die Register eingetragen werden:
- Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt (ab einer größten Tragfähigkeit von 20 Tonnen besteht die Pflicht zur Eintragung),
- Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt (ab einer Verdrängung von mehr als 10 Kubikmetern bei Eintauchung gilt eine Pflicht zur Eintragung),
- Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der Bundesländer
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
BinnenschiffeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1850422
Klassifikation
Materielle Güter
Beschreibung
Binnenschiffe gemäß § 3 Abs. 3 SchRegO.
Merkmale
Name, Nummer oder sonstiges Merkzeichen
Merkmals-ID
1834488
Optionalität
Angabe verpflichtend
Gattung des Schiffes
Merkmals-ID
2124712
Beschreibung
Festgelegt durch die Schiffsuntersuchungskommission (SUK). Definierte Gruppe von Schiffen, z. B. Frachtschiffe, Tankschiffe oder Segelyachten.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird dem jeweiligen Antrag oder dem beiliegenden Schiffsmessbrief entnommen.
Periodizität / Aktualität
Bei Erstanmeldung oder Änderung
Hauptbaustoff
Merkmals-ID
2124714
Beschreibung
Material, aus dem das Schiff im Wesentlichen besteht. So z.B. Stahl, Holz oder GFK.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird dem jeweiligen Antrag oder dem beiliegenden Schiffsmessbrief entnommen.
Periodizität / Aktualität
Bei Erstanmeldung
Heimatort
Merkmals-ID
1834490
Optionalität
Angabe verpflichtend
Bauort
Merkmals-ID
1834152
Optionalität
Angabe verpflichtend
Bauwerft
Merkmals-ID
2124716
Beschreibung
Name und Ort der Bauwerft.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Kann dem Eichschein, dem Messbrief oder ggf. dem Bauschein, der von der Bauwerft ausgestellt wurde, entnommen werden.
Jahr des Stapellaufs
Merkmals-ID
2124718
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird dem jeweiligen Antrag oder dem beiliegenden Schiffsmessbrief entnommen. Gegebenenfalls auch dem Bauschein, der durch die Bauwerft erteilt wurde.
Periodizität / Aktualität
Bei Erstanmeldung, Änderung nicht möglich
Größte Tragfähigkeit
Merkmals-ID
1834492
Beschreibung
Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Meßbrief, der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung der größten Tragfähigkeit bestimmte und geeignete amtliche Urkunde ist vorzulegen; ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen oder geeicht, genügt zu die Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Urkunde.
Wasserverdrängung bei größter Eintauchung
Merkmals-ID
1834494
Beschreibung
Bei Schiffen, die nicht zu Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Der Meßbrief, der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung der Wasserverdrängung bei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Urkunde ist vorzulegen; ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen oder geeicht, genügt zu die Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Urkunde.
Maschinenleistung
Merkmals-ID
1834496
Beschreibung
Bei Schiffen mit eigener Triebkraft sind Leistung in kW oder PS anzugeben.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Eigentümer
Merkmals-ID
1834146
Beschreibung
Natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer des Schiffes sind. Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen, bei mehreren Eigentümern ist auch das Verhältnis der Miteigentumsanteile einzutragen. Bei eingetragenen Rechtsträgern wird häufig auch die HR-Nummer erfasst.
Im Kontext des Seeschiffsregisters sind bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter einzutragen.
Im Kontext des Binnenschiffsregisters ist bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile anzugeben.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Wird verschiedenen Unterlagen, wie bspw. der Anmeldung, Verträgen, Erbscheinen, entnommen.
Periodizität / Aktualität
Angabe bei Ersteintragung sowie bei Eigentumswechsel
Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums
Merkmals-ID
2124722
Beschreibung
Bei der ersten Eintragung sowie jedem Eigentumswechsel des Schiffes anzugeben.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Quelle
Angabe des Eigentümer nebst entsprechendem Nachweis (z.B. Urkunden oder Kaufvertrag).
Periodizität / Aktualität
Erste Eintragung sowie Eigentumswechsel
Qualität
Binnenschiffe im Sinne der Schiffsregisterordnung müssen in das Register eingetragen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe Abschnitt "Beschreibung").
Die Angaben müssen durch Vorlage des Eichscheins bzw. des Vermessungsbriefes belegt oder an Eides statt versichert werden. Die einzelnen Eintragungen sind somit im Regelfall vollständig.
Die Angaben sind auf Nachfrage glaubhaft zu machen. Ergeben sich Zweifel gegen die Richtigkeit der Eintragung des Eigentümers im Schiffsregister, so hat das Registergericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Ergeben die Ermittlungen, dass das Schiffsregister unrichtig ist, so hat das Registergericht die Beteiligten anzuhalten, den Antrag auf Berichtigung des Schiffsregisters zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Periodizität und Aktualität
Änderungen an den Angaben sind dem Schiffsregister unverzüglich mitzuteilen. Da es hierbei zu Versäumnissen kommen kann, können Angaben im Register im Einzelfall nicht mehr aktuell sein. Es sind darüber hinaus mehrere Verfahrensweisen gesetzlich vorgesehen, um den Bestand zu aktualisieren.
Die Angaben werden im Rahmen der Antragstellung aktualisiert. Aufgrund der Pflicht zur Anmeldung sollte somit jeder neue Eigentümer eines Schiffes erfasst sein.
Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. In diesen Fällen kann der Eintrag aus dem Binnenschiffsregister gelöscht werden. Im Vorfeld werden mögliche Schiffshypothekengläubiger über die geplante Löschung informiert und können Widerspruch einlegen. Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, wird auch gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung beantragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.
Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schifffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, dass das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schifffahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Zuständigkeiten
Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von der Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. So wird das Register in manchen Bundesländern zentral bei einem Amtsgericht geführt. Die Länder können vereinbaren, dass Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
Zugriffsbeschränkung
Öffentlicher Zugang ist möglich.
Zugriffsberechtigungen
Die Register sind öffentlich und die Einsicht ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge.
In einigen Bundesländern wird das Register schrittweise elektronisch bereit gestellt, womit bspw. eine elektronische Beantragung und Erstellung von Registerausdrucken ermöglicht wird.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Die im Register erfassten Daten sind bei der Antragstellung vom Eigentümer oder dessen Vertretung (z.B. Notar) anzugeben.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Technische Standards
Die Register können in Papierform entweder in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen oder maschinell geführt werden. Deren Führung ist gesetzlich weitestgehend vorgegeben (SchRegDV).
In einigen Bundesländern findet bereits ein Übergang zur elektronischen Registerführung statt.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 22.10.2021