GSB 7.1 Standardlösung

Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)

Register-ID: 1852108

Allgemeines

Beschreibung

Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) sind alle ab dem 23. Mai 2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise erfasst.
Zudem sind ab Oktober 2021 Teilnahmebescheinigungen zu Grundqualifikationen, beschleunigten Grundqualifikationen und Weiterbildungen gespeichert, auf deren Grundlage der Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt wird. Darüber hinaus werden andere abgeschlossene spezielle Maßnahmen erfasst, die zu einer Reduzierung des Unterrichts- und / oder des Prüfungsumfangs bei den vorgenannten Qualifizierungsmaßnahmen führen können.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das BQR ist ein Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können:

  • ob der Fahrer / die Fahrerin im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweis ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
  • für welche Fahrerlaubnis-Klasse die Pflicht zur (beschleunigten) Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
  • welche nach Anlage 1 der BKrFQV vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte vermittelt wurden,
  • ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung stattgefunden hat (§ 2-5 der BKrFQV),
  • ob, wann und wo eine Prüfung zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation abgelegt wurde sowie
  • ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das BQR verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Richtlinie (EU) 2018/645 ergänzt die Richtlinie 2003/59/EG um die Artikel 10 und 10a. Danach ist von Deutschland ein Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen und europaweit sind Daten zu Befähigungsnachweisen auszutauschen.
Mit Erlass vom 23. Oktober 2018 hat das BMDV dem KBA u. a. mit der Einrichtung und Führung eines Registers für Zwecke der Berufskraftfahrerqualifikation beauftragt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Richtlinie (EU) 2018/645
§§ 12 ff. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
§§ 1 ff. Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

BerufskraftfahrerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850642

Klassifikation

Personen

Merkmale
FahrerqualifizierungsnachweiseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850644

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
QualifikationenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850646

Klassifikation

Dokumente

Merkmale

Qualität

Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises wird die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 über einen Zeitraum von fünf Jahren ersetzt. Die bisherigen Eintragungen im Führerschein bleiben bis zum Ablauf der eingetragenen Frist gültig.
Das KBA erstellt nach dem jeweiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechtskonformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betroffenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form bekannt.

Die Verantwortlichkeit zu Art und Umfang der im BQR erfassten Daten liegt bei den mitteilenden Stellen. Diese teilen dem KBA die im BQR nach § 14 BKrFQG zu speichernden Daten mit. Daher können auch nur diese Behörden Angaben zur Vollständigkeit der im Register gespeicherten Daten machen.
Gleichwohl werden im Rahmen der Mitteilungsverarbeitung die übermittelten Datensätze fachlich auf Plausibilitäten geprüft, z. B. vollständige und korrekte Angabe der Personendaten. Diese Prüfungen entbinden die mitteilenden Stellen aber nicht von ihrer Verantwortung, daher werden diese in vielen Fällen vergleichbare Prüfungen in ihren Verfahren implementiert haben.

Periodizität und Aktualität

Da der Versand der Mitteilungen über eine WebService-Schnittstelle erfolgt, werden diese durch das im BQR eingesetzte Verarbeitungsprogramm umgehend auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft und im Erfolgsfall im Register erfasst. Von Seiten des BQR kann aber nicht sichergestellt werden, dass der Versand der Mitteilungen an das BQR zeitnah erfolgt; dies liegt in der Zuständigkeit der mitteilenden Stellen.

Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnachweisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht. Die Daten zu der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildungen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister gelöscht. Davon unbeschadet werden die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die fachliche und technische Zuständigkeit zur Führung des BQR liegt beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Auskünfte aus dem BQR werden gem. § 21 und § 22 BKrFQG an die für folgende Aufgaben zuständigen Stellen erteilt:

  • Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes (Fahrerlaubnis-Behörden),
  • Aus- und Weiterbildung (Ausbildungsstätten), Prüfungen (IHK),
  • Überwachung der Ausbildungsstätten (Überwachungsbehörden),
  • Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen (Polizei, BALM),
  • Strafverfolgung (Polizei, Gericht, Staatsanwalt) auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr,
  • Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbehörden) nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr,
  • zuständige Behörden innerhalb EU und EWR und
  • Eigenauskunft gem. § 25 BKrFQG.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Dateneingang erfolgt durch Übermittlung der Daten von Teilnahmebescheinigungen seitens der Ausbildungsstätten bzw. IHK sowie der Übermittlung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Hersteller / Herstellerinnen.
Datenausgang auf nationaler und internationaler Ebene an Privatpersonen sowie Behörden (s. Abschnitt Zugriffsberechtigungen).

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenübermittlung über das TCP / IP-Protokoll von und zu den zentralen Registern des KBA per Online-Dialogverfahren erfolgt auf Basis der jeweils gültigen Datenübermittlungsstandards.
Die Nutzung des Dialogverfahrens ist über das NdB-Verbindungsnetz möglich.

Technische Standards

Die Übermittlung von Daten an bzw. aus dem BQR erfolgt ausschließlich im automatisierten Verfahren im Wege der Direkteinstellung. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren ergibt sich aus § 24 BKrFQG.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die BQR-Verfahren können von Externen auch über die Portalseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angesprochen und genutzt werden. Dafür sind vorher vergebene Zugriffsberechtigungen mit Benutzername und Kennwort erforderlich.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 16.12.2021

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