GSB 7.1 Standardlösung

Ausländerzentralregister

Register-ID: 1851988

Allgemeines

Beschreibung

Das Ausländerzentralregister besteht aus zwei getrennten Datenbeständen: dem „allgemeinen Datenbestand“ („AZRi. e. S.) und der Visadatei.
Der allgemeine Datenbestand enthält personenbezogene Daten inkl. aufenthalts- und asylrechtlicher Informationen zu Ausländerinnen und Ausländern, die sich in Deutschland nicht nur vorübergehend (d. h. länger als drei Monate) aufhalten, aufgehalten haben bzw. einen sonstigen Bezug haben.

Personenbezogene Daten von Ausländerinnen und Ausländern werden auch gespeichert, wenn diese u. a. unerlaubt eingereist und / oder unerlaubt aufhältig sind bzw. ein Asylgesuch geäußert haben.
In bestimmten Fällen (z. B. Vorabzustimmung) werden Datensätze von Personen erfasst, welche sich noch im Ausland befinden.

In der Visadatei sind Daten der Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller enthalten, die im Regelfall nur kurz in Deutschland bleiben.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Durch die Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländerinnen und Ausländern werden die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betreuten Behörden und andere öffentliche Stellen unterstützt. So können Aufgaben im asylrechtlichen Bereich oder beim Grenzübertritt wahrgenommen sowie durch Ermittlung statistischer Angaben migrationspolitische Zielsetzungen und Entscheidungen getroffen werden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Ausländerzentralregister dient als bundesübergreifende Informationsplattform, in welcher Informationen und Sachverhalte gebündelt und u. a. zur Steuerung migrationspolitischer Zielsetzungen, sowohl auf Bundes- als auch Landesebene, verwendet werden.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Das Ausländerzentralregister unterliegt einer fortlaufenden Weiterentwicklung. Aktuell (Stand Mai 2021) erfolgt eine große Weiterentwicklung unter Beteiligung des Bundes und der Länder durch das Gesetzgebungsverfahren zur "Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters".
Die Datenbestände des Ausländerzentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

AusländerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851456

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Im allgemeinen Datenbestand des AZRG sind die Daten der Ausländerinnen und Ausländer gespeichert, die nicht nur vorübergehend (mindestens drei Monate) im Inland leben oder gelebt haben.

Merkmale
MeldestatusMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851458

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
AufenthaltsstatusMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851460

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
AufenthaltsbeendigungenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851462

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
AsylMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851464

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Öffentliche SicherheitMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851466

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Weitere SachverhalteMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851468

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale
Geografische AngabenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851470

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Qualität

Damit eine hinreichende Datenqualität im AZR gewährleistet werden kann, werden die Datensätze laufend auf unvollständige oder fehlerhafte Datenbestände überprüft und zur Datenbereinigung an die öffentlichen Stellen, die für die Dateneingabe verantwortlich sind, weitergeleitet. Darüber hinaus ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AZRG jede öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht.
Zur Vermeidung von Falscheingaben werden bereits bei der Datenerfassung Plausibilitäts- bzw. Bestandskombinationsprüfungen durchgeführt.
Im "Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters" ist die Möglichkeit eines (automatisierten) Datenabgleiches auch für die registerführende Behörde vorgesehen.

Periodizität und Aktualität

Die Daten im Ausländerzentralregister werden aufgrund einer rechtlichen Grundlage gespeichert. Die Aktualisierung bestehender Daten bzw. Implementierung neuer Daten wird nach Inkrafttreten der rechtlichen Grundlage umgehend technisch umgesetzt. Die Daten werden aufgrund der in § 36 AZRG und §§ 18 und 19 AZRG-DV gesetzlich geregelten Löschfristen gelöscht.

Der Zeitpunkt der Übermittlung findet sich für jeden Speichersachverhalt in der Anlage zur AZRG-DV, Spalte B.

Darüber hinaus ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AZRG jede öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Registerführung zuständig, das Bundesverwaltungsamt (BVA) für den technischen Betrieb des Registers verantwortlich.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Aggregierte Daten auf Grundlage des AZR werden beim BAMF-FDZ zur wissenschaftlichen Forschung zum Download zur Verfügung gestellt.

Auf Antrag (Ermittlungsersuchen) werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, sofern diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Ebenso können Daten auf Ermittlungsersuchen an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Dies können sein:

  • Ausländerbehörden,
  • Aufnahmeeinrichtungen,
  • das BAMF,
  • die Bundespolizei sowie andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden,
  • oberste Bundes- und Landesbehörden,
  • Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen,
  • deutsche Auslandsvertretungen,
  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren,
  • die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • Luftsicherheitsbehörden,
  • atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden,
  • das Bundeskriminalamt,
  • die Landeskriminalämter,
  • das Zollkriminalamt,
  • Behörden der Zollverwaltung,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Gerichte,
  • das Bundesamt für Justiz,
  • Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
  • die Familienkasse,
  • die Direktion der Bundesagentur für Arbeit,
  • das Statistische Bundesamt,
  • Meldebehörden,
  • nichtöffentliche humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmende Stellen,
  • die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
  • Träger der Sozialhilfe,
  • für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Stellen,
  • für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden,
  • Jugendämter,
  • Träger der Deutschen Rentenversicherung,
  • atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden,
  • Staatsangehörigkeitsbehörden.

Detaillierte Informationen, welche Stellen hinsichtlich welches Speichersachverhaltes Daten übermitteln können, sind der Spalte C der Anlage zur AZRG-DV zu entnehmen. Darüber hinaus sind für jeden Speichersachverhalt in Spalte D der Anlage zur AZRG-DV die Stellen genannt, an welche Daten jeweils übermittelt / weitergegeben werden dürfen.

Auf schriftlichen Antrag wird Betroffenen Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten erteilt.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Zur unverzüglichen Datenlieferung in das Ausländerzentralregister sind folgende Stellen verpflichtet:

  • die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen,
  • die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen),
  • die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
  • die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und Bundespolizeibehörden,
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
  • das Bundeskriminalamt,
  • die Landeskriminalämter,
  • das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
  • ermittlungsführende Polizeibehörden,
  • Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  • Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
  • Staatsangehörigkeitsbehörden,
  • die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen,
  • die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
  • Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Die Registerdaten werden u. a. verwendet für

  • die Identifizierung ausländischer Personen,
  • regelmäßige Datenlieferungen (z. B. an das Statistische Bundesamt, die Bundesagentur für Arbeit, Ausländerbehörden, Ministerien, Eurostat),
  • die Beantwortung allgemeiner und insbesondere parlamentarischer Anfragen auf Bundes- oder Landesebene (Einzel- und Daueraufträge),
  • die Konzeptionierung statistischer Auswertungen für alle berechtigten öffentlichen Stellen (z. B. Ausländerbehörden, politische Institutionen, Sicherheitsbehörden, Eurostat, Forschungseinrichtungen),
  • Planungsdaten i. S. d. § 24 AZRG,
  • Anfragen des DRK-Suchdienstes.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Die Datenübertragung im automatisierten Verfahren erfolgt primär über die Schnittstelle XAusländer (AZR-SGW-SST); übergangsweise erfolgt derzeit auch noch teilweise eine Datenübertragung über die AZR-XML-SST.

Technische Standards

Vorrangig erfolgt die Datenübermittlung elektronisch, dabei größtenteils über das jeweilige Fachverfahren. In einigen Ausnahmefällen kann keine elektronische Übermittlung erfolgen, sodass in diesen Fällen der postalische Weg zu wählen ist.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Das Einholen von Auskünften im Direktzugriff ist im Registerportal über die Webseite des BVA für öffentliche Stellen nach einem erfolgreichen Zulassungsverfahren möglich. Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können die in § 22 AZRG genannten Stellen zugelassen werden. Hauptsächlich erfolgt der Zugriff auf das Ausländerzentralregister über die bei den einzelnen Behörden bestehenden Fachverfahren.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 02.11.2021

Verwandte Register

04.07.2022Visadatei

Mehr erfahren