Allgemeines
Beschreibung
Im Ausländervereinsregister werden die einer gesonderten Anmelde- und Auskunftspflicht unterliegenden Migrantenorganisationen und Ausländervereine geführt. Anmeldepflichtig sind Ausländervereine, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben. In Abgrenzung zu den ausländischen Kulturvereinen oder religiösen sowie politischen Vereinen sind Ausländervereine, deren Zweck auf einen rein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, zur Anmeldung nur verpflichtet, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden. Die Anmeldung erfolgt bei den in den Ländern zuständigen Behörden.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Ausländervereinsregister dient dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden über Ausländervereine und ausländische Vereinigungen, die möglicherweise Verbotsgründe aus Art. 9 Abs. 2 GG sowie die spezifischen Verbotsgründe aus § 14 Abs. 2 VereinsG erfüllen können. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur präventiven Gefahrenabwehr.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) aus 2002 wurde § 14 VereinsG zu Ausländervereinen ergänzt.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§§ 14, 19 Nr. 4 Vereinsgesetz (VereinsG)
§§ 19 - 22 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
AusländervereineMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851588
Klassifikation
Organisationen
Stichwörter
Merkmale
Name des Ausländervereins
Merkmals-ID
1845296
Optionalität
Angabe verpflichtend
Sitz des Ausländervereins
Merkmals-ID
1845298
Optionalität
Angabe verpflichtend
Zweck
Merkmals-ID
1845284
Beschreibung
Eingetragen wird der sich aus der Satzung ergebende Zweck.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Satzung
Merkmals-ID
1845290
Beschreibung
Die Satzung des Ausländervereins wird angefordert, sofern sie nicht bereits übermittelt wurde.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Vorstandsmitglieder
Merkmals-ID
1845288
Beschreibung
Eingetragen werden Name und Anschrift der sich aus der Satzung ergebenden Vorstandsmitglieder.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Tätigkeit
Merkmals-ID
1845286
Beschreibung
Eingetragen wird die sich ggf. aus der Satzung ergebende Tätigkeit des Vereins.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Mitglieder
Merkmals-ID
1845292
Optionalität
Angabe verpflichtend
Mittel
Merkmals-ID
1845294
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Das BVA erhält die Meldungen über Ausländervereine durch die übermittelnden Stellen. Der Datenbestand ist gemessen an den übermittelten Ausländervereinen vollständig. Ob tatsächlich alle Anmeldungen durch die zuständigen Behörden an das BVA übermittelt werden, kann nicht geprüft werden. Jeder Eingang über einen Ausländerverein beim BVA wird gesichtet.
Periodizität und Aktualität
Die Daten zu Ausländervereinen werden laufend (ein)gepflegt, wenn die diesbezügliche Mitteilung erfolgt. Nach Einspeicherung im Ausländervereinsregister unterliegen die Daten einer regelmäßigen Überprüfung.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Das Ausländervereinsregister wird auf Grundlage § 22 VereinsGDV im BVA geführt. Die jeweils zuständigen Behörden teilen dem BVA die Angaben mit.
Zugriffsbeschränkung
Der Zugriff ist beschränkt.
Zugriffsberechtigungen
Das Ausländervereinsregister ist kein öffentliches Register. Es erfolgt keine Auskunft an Privatpersonen oder öffentliche Stellen.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung sind Ausländervereine bei dem für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Auf Verlangen der Behörde sind die Ausländervereine zur Auskunft über ihre Tätigkeit und bei politischer Betätigung über ihre Mitglieder und die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel verpflichtet. Die zuständigen Behörden wie Polizei, Landratsämter oder Stadtverwaltung leiten diese Angaben dem BVA weiter.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Technische Standards
Der Aktenbestand wird mit Hilfe einer zu Registraturzwecken angelegten Datei verwaltet, ein elektronisches Register existiert nicht.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 19.05.2022