GSB 7.1 Standardlösung

Ausländervereinsregister

Register-ID: 1852464

Allgemeines

Beschreibung

Im Ausländervereinsregister werden die einer gesonderten Anmelde- und Auskunftspflicht unterliegenden Migrantenorganisationen und Ausländervereine geführt. Anmeldepflichtig sind Ausländervereine, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben. In Abgrenzung zu den ausländischen Kulturvereinen oder religiösen sowie politischen Vereinen sind Ausländervereine, deren Zweck auf einen rein wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, zur Anmeldung nur verpflichtet, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden. Die Anmeldung erfolgt bei den in den Ländern zuständigen Behörden.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Ausländervereinsregister dient dem Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden über Ausländervereine und ausländische Vereinigungen, die möglicherweise Verbotsgründe aus Art. 9 Abs. 2 GG sowie die spezifischen Verbotsgründe aus § 14 Abs. 2 VereinsG erfüllen können. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur präventiven Gefahrenabwehr.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) aus 2002 wurde § 14 VereinsG zu Ausländervereinen ergänzt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 14, 19 Nr. 4 Vereinsgesetz (VereinsG)
§§ 19 - 22 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsGDV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

AusländervereineMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851588

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Das BVA erhält die Meldungen über Ausländervereine durch die übermittelnden Stellen. Der Datenbestand ist gemessen an den übermittelten Ausländervereinen vollständig. Ob tatsächlich alle Anmeldungen durch die zuständigen Behörden an das BVA übermittelt werden, kann nicht geprüft werden. Jeder Eingang über einen Ausländerverein beim BVA wird gesichtet.

Periodizität und Aktualität

Die Daten zu Ausländervereinen werden laufend (ein)gepflegt, wenn die diesbezügliche Mitteilung erfolgt. Nach Einspeicherung im Ausländervereinsregister unterliegen die Daten einer regelmäßigen Überprüfung.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Ausländervereinsregister wird auf Grundlage § 22 VereinsGDV im BVA geführt. Die jeweils zuständigen Behörden teilen dem BVA die Angaben mit.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Das Ausländervereinsregister ist kein öffentliches Register. Es erfolgt keine Auskunft an Privatpersonen oder öffentliche Stellen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung sind Ausländervereine bei dem für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden. Auf Verlangen der Behörde sind die Ausländervereine zur Auskunft über ihre Tätigkeit und bei politischer Betätigung über ihre Mitglieder und die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel verpflichtet. Die zuständigen Behörden wie Polizei, Landratsämter oder Stadtverwaltung leiten diese Angaben dem BVA weiter.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Der Aktenbestand wird mit Hilfe einer zu Registraturzwecken angelegten Datei verwaltet, ein elektronisches Register existiert nicht.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 19.05.2022