GSB 7.1 Standardlösung

Arzneimittel-Vermittler-Register

Register-ID: 1852428

Allgemeines

Beschreibung

Arzneimittel-Vermittler sind am Verkauf oder Erwerb von Arzneimitteln beteiligt, ohne diese Arzneimittel im eigenen Namen zu verkaufen oder zu erwerben und ohne Eigentum an den Arzneimitteln zu haben. Arzneimittel-Vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie ihren Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat haben. Erst nach Anzeige bei der zuständigen Behörde und Aufnahme in das Register darf der Arzneimittel-Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Zum Schutz der legalen Lieferkette vor gefälschten Arzneimitteln und Wirkstoffen hat der Gesetzgeber mit der "16. AMG-Novelle" die Anforderungen an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Wirkstoffen konkretisiert und transparenter gestaltet. Es werden nun auch Arzneimittel-Vermittler erfasst.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 52c in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 67a Arzneimittelgesetz (AMG)
Artikel 85b der Richtlinie 2001/83/EG

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Arzneimittel-VermittlerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851042

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Überwachungsbehörde. Ob diese Daten vollumfassend übermittelt werden, lässt sich schwer beurteilen.
Die Angaben zu einzelnen Einträgen sind vollständig, da es sich bei allen Feldern um Pflichtfelder handelt.
Die inhaltliche Plausibilität der Angaben wird personell mittels Qualitätssicherung durch einen BfArM-Mitarbeiter überprüft.

Periodizität und Aktualität

Die Aufnahme neuer Daten erfolgt anlassbezogen (Meldung durch die Überwachungsbehörde).
Eine Aktualisierung erfolgt anlassbezogen (Korrekturmeldung durch die Überwachungsbehörde).
Die Speicherung der Daten bis die Überwachungsbehörde die Löschung beantragt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Fachlich ist das BfArM zuständig. Für die inhaltlichen Angaben sind die nach Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden verantwortlich.

Die technische Registerführung erfolgt durch die IT-Abteilung des BfArM.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Das Register ist öffentlich zugänglich.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Es erfolgt eine Übermittlung durch die nach Landesrecht zuständigen Überwachungsbehörden. Eine Weiterleitung der Daten an andere Stellen erfolgt nicht.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Verwendung der Registerdaten

Das Register dient der Information der Öffentlichkeit.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Das Register wird in Form eines PDF-Dokuments auf der Webseite veröffentlicht.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 17.06.2021