GSB 7.1 Standardlösung

Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Register-ID: 1851984

Allgemeines

Beschreibung

Das Artenverzeichnis führt Arten auf, für deren Saatgut und Vermehrungsmaterial das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) anzuwenden ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial wird mithilfe des Artenverzeichnisses überwacht. Dadurch sollen heimische Landwirte geschützt werden, die ihr Saatgut und Vermehrungsmaterial nicht so günstig anbieten wie womöglich Landwirte im Ausland. Auch das geistige Eigentum an einer Sorte wird geschützt, indem verhindert wird, dass kopierte Sorten die Grenze überschreiten. Weiterhin soll so der Einfuhr von gefahrbringenden Arten, der Rauschgiftkriminalität und nicht rechtmäßigen Produktionsverhältnissen entgegengewirkt werden.
Es wird zur Beantragung von Einfuhranzeigen und zur Kontrolle, ob Einfuhranzeigen für die Einfuhr von Saatgut aus Drittländern nötig ist, verwendet.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 1 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

ArtenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851328

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Arten gemäß dem Saatgutverkehrsgesetz

Merkmale

Qualität

In der Anlage Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz ist die botanische Bezeichnung, der deutsche Name sowie die Art des Saatgutes der Arten zu finden. Die Liste zum Download entspricht dieser Rechtsnorm und ergänzt sie um die Angabe zur Position in der Kombinierten Nomenklatur sowie zur Gruppe nach dem Internationalen Code der Nomenklatur.

Periodizität und Aktualität

In das Artenverzeichnis aufgenommene oder aufzunehmende Arten beziehen sich auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers. Eine Art wird im Artenverzeichnis gestrichen, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen und der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert.
Ändert sich die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV), wird daraufhin das Artenverzeichnis angepasst.
Die Änderung der Daten erfolgt in keinem festen Zeitraum.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgestellt und durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bereitgestellt.

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Die Anlage Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz sowie die darauf basierende Liste auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist öffentlich einsehbar.

Open Data-Tauglichkeit

Es bestehen keine Ausnahmetatbestände nach § 12a EGovG. Aufgrund der Lizenz bzw. des Datenformats steht der Datenbestand gegenwärtig nicht als Open Data zur Verfügung. Der Datenbestand soll in Zukunft als Open Data bereitgestellt werden.

Verwendung der Registerdaten

Die Liste wird auf Grundlage der veröffentlichten Anlage zum Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und des jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik erstellt.
Es wird zur Beantragung von Einfuhranzeigen und zur Kontrolle, ob Einfuhranzeigen für die Einfuhr von Saatgut aus Drittländern nötig ist, verwendet.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 24.03.2022

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