Allgemeines
Beschreibung
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) ist die Spitzenorganisation aller Apothekerinnen und Apotheker. Unter dem Dach der ABDA haben sich die Apothekerkammern in der Bundesapothekerkammer (BAK) und die Apothekerverbände im Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) zusammengeschlossen. Letzterer ist gesetzlich verpflichtet, ein bundeseinheitliches Apothekenverzeichnis zu führen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Verzeichnis wird zur Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit der Abrechnung der Apotheken genutzt.
Kontext der Registerführung und –nutzung
Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen den Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis für o.g. Zweck zur Verfügung.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 293 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzgebung (SGB V)
Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
ApothekenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851004
Klassifikation
Organisationen
Stichwörter
Merkmale
Name des Apothekers
Merkmals-ID
1837746
Anschrift
Merkmals-ID
1849782
Optionalität
Angabe verpflichtend
Institutionskennzeichen (IK)
Merkmals-ID
1837748
Beschreibung
Jede Apotheke hat ein eigenes, neunstelliges Institutionskennzeichen.
Qualität
Die Apotheken sind verpflichtet, dem DAV die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daher ist von einem vollständigem Abdeckungsgrad auszugehen.
Periodizität und Aktualität
Es ist eine (mindestens) monatliche Aktualisierung gesetzlich vorgeschrieben (§ 293 Abs. 5 SGB V).
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Zuständigkeiten
Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV)
Zugriffsbeschränkung
Öffentlicher Zugang ist möglich.
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Apotheker/innen melden ihre Daten entweder direkt oder über den jeweiligen Landesapothekenverband an den DAV.
Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen
Technische Standards
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Bereitstellung durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
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Redaktioneller Stand: 16.11.2020