GSB 7.1 Standardlösung

Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Register-ID: 1851960

Allgemeines

Beschreibung

Verträge bezüglich Verpachtungen von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz anzeigepflichtig. Dies gilt auch für mündlich abgeschlossene Pachtverträge, Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen. Nicht anzeigepflichtig sind Verträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden und Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Personen mit Verwandtschaftsgrad in gerader Linie, mit Verwandtschaftsgrad bis zum dritten Grad in seitlicher Linie und Schwägerschaft bis zum zweiten Grad (vgl. § 3 Abs. 1 LPachtVG). In Bayern gilt ebenso keine Anzeigepflicht für Landpachtverträge über Betriebe oder Grundstücke unter zwei Hektar Größe (vgl. Art. 2 BayAgrG). Die Datenhaltung ist länderspezifisch unterschiedlich, eine Registerführung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und somit auch nicht flächendeckend vorhanden.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Registerführung erfolgt im Rahmen des Agrarflächenmanagements und dient der Erfassung und Prüfung abgeschlossener Pachtverträge bzw. Pachtvertragsänderungen hinsichtlich bestehender Beanstandungsgründe zur Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur. Beanstandungsgründe können sein: Wenn eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung praktiziert wird, wenn durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird, wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, wenn die Laufzeit von maximal 30 Jahren überschritten wird.

Kontext der Registerführung und -nutzung

In Hessen wurde das Register als Unterpunkt mit Einführung des landeseigenen Grundstücksverkehrsprogramms (GLVP) eingeführt.

Absehbare Entwicklungen

In Bayern läuft im Bereich der Anzeigen nach dem LPachtVG ein Projekt zur Digitalisierung, in Thüringen finden stetige Weiterentwicklungen / Anpassungen der Datenbankanwendung GLPV statt.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
einzelne Landesgesetze wie Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) Baden-Württemberg, Bayerisches Agrarstrukturgesetz (BayAgrG), Niedersächsisches Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
sowie einzelne landesspezifische Ausführungsverordnungen zum LPachtVG

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

PachtverträgeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851626

Klassifikation

Dokumente

Beschreibung

Es handelt sich um angezeigte Landpachtverträge zwischen Verpächterin / Verpächter und Pächterin / Pächter.

Merkmale

Qualität

Es wird von einem lückenhaften Datenbestand ausgegangen, zum einen besteht eine Anzeigepflicht zumeist erst ab einer Grundstücksgröße von zwei Hektar, zum anderen wird auch von den anzeigepflichtigen Pachtverträgen vermutlich nur ein Teil tatsächlich vorgelegt, Kontrollen finden überwiegend nicht statt, Sanktionen erfolgen bei Nicht-Anzeige ebenfalls nicht.

Sofern die Registerführung mittels eines Fachprogramms erfolgt, finden Vollständigkeits- sowie Plausibilitätsprüfungen statt. Dies ist jedoch nicht in jedem Bundesland flächendeckend gegeben.
In Mecklenburg-Vorpommern werden die Angaben regelmäßig mit anderen Datenbeständen (GeoPortal) abgeglichen.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen. Bestehende Daten werden i. d. R. nicht mehr bzw. nur anlassbezogen aktualisiert. Eine zeitliche Beschränkung der Datenhaltung existiert zumeist nicht, in Bayern werden die Daten jedoch zwischen 10 bis zu 30 Jahre, in Mecklenburg-Vorpommern bis fünf Jahre nach jeweiligem Vertragsablauf gespeichert.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Fachliche Registerführung:

  • Baden-Württemberg: Landwirtschaftsamt des Landratsamts, in dessen Landkreis das Pachtobjekt liegt,
  • Bayern: die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde für den Bereich des Landkreises,
  • Hessen: die Kreisausschüsse von 16 hessischen Landkreisen,
  • Hamburg: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  • Mecklenburg-Vorpommern: örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt bzw. in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke liegen, die sachliche Zuständigkeit ist durch Landesrecht bestimmt, dies sind gem. § 1 BodenrechtsdurchführungsVO die unteren Landwirtschaftsbehörden,
  • Niedersachsen: örtlich zuständig sind die Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechende Hofstelle bzw. das jeweilige Grundstück liegt,
  • Sachsen-Anhalt: Vollzugsbehörden sind die 11 Landkreise und drei kreisfreien Städte,
  • Thüringen: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum.

Technische Registerführung:

  • Baden-Württemberg: Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) – Abteilung Geodatenzentrum,
  • Bayern: das jeweilige Landratsamt, wobei eine technische Registerführung nicht flächendeckend vorhanden ist,
  • Hessen: HZD,
  • Mecklenburg-Vorpommern: die unteren Landwirtschaftsbehörden,
  • Niedersachsen: die fachlich zuständigen Registerbehörden sind auch für die technische Registerführung zuständig,
  • Sachsen-Anhalt: die fachlich zuständigen 11 Landkreise und drei kreisfreien Städte mit jeweils unterschiedlicher Software,
  • Thüringen: Thüringer Landesrechenzentrum.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine Datenübermittlung an externe Stellen findet nicht statt. In Bayern erhält das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde die Daten im Rahmen der Anhörung zu § 4 LPachtVG. In Mecklenburg-Vorpommern hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern sowie die Finanzämter einen externen Registerdatenzugriff. Der Zugriff der Finanzämter erfolgt per zentralem Datenexport auf Anfrage (Bestellen eines digitalen Auszugs). Die Einsicht beschränkt sich jedoch auf die Pachtzahlungen an die Verpächter und Verpächterinnen, es werden keine Pächterinnen und Pächter- sowie Flurstücksdaten oder sonstige Vertragsdaten übermittelt. In Thüringen können individuelle Datenbereitstellungen bei anlassbezogenen Amtshilfeersuchen erfolgen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Landpachtanzeigen und vereinbarte Vertragsänderungen müssen von den Verpächtern und Verpächterinnen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Auch Pächter und Pächterinnen können diese melden. Es erfolgt eine manuelle Eingabe der Daten nach Vorlage der schriftlichen Verträge per Post bzw. per Mail. Ein direktes Einlesen von Datensätzen ist in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen für Großverpächter möglich.

In Mecklenburg-Vorpommern werden die Daten einmal jährlich in Form eines anonymisierten Auszugs (Nutzungsartenstatistik nach Gemarkungen) an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern zur Weitergabe and die BVVG und die Landgesellschaft per Mail übermittelt.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten dienen in Hessen zur Erstellung interner Berichte, in Mecklenburg-Vorpommern für anonymisierte Auswertungen zu statistischen Zwecken (Pachtpreisentwicklung, Flächenauswertungen bezogen auf Regionen, Unternehmen, Nutzungsarten etc.), ferner werden hier einmal im Jahr Auswertungsergebnisse zu Pachtpreisen an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und die Gutachterausschüsse der Landkreise geliefert. Auf Anfrage werden darüber hinaus Pachtpreisauswertungen oder Vertragsrecherchen an Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Behörden oder Institutionen zu Informations- / Orientierungszwecken weitergegeben. In Sachsen-Anhalt sowie Thüringen werden die Daten für die Veröffentlichung der Pachtpreisstatistik verwendet, sowie ggf. die Gutachterausschüsse und die Fachaufsicht informiert.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Datenbanken und Schnittstellen

Datenbanken:

  • Baden-Württemberg: SQL,
  • Bayern: Excel,
  • Hessen: SQL,
  • Mecklenburg-Vorpommern: ARCHIKART,
  • Niedersachsen: Excel, Access,
  • Sachsen-Anhalt: Excel, SQL,
  • Thüringen: Oracle, GLVP.

Schnittstellen:

  • Baden-Württemberg: zu zentraler Benutzerverwaltung, für den Versand von Dokumenten per Mail,
  • Mecklenburg-Vorpommern: für Datenimport der Pachtverträge des Landes und der Landgesellschaft sowie für das Einlesen von BVVG-Pachtverträgen; ALKIS-Schnittstelle geplant für künftige Nutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters auch als Kartenübersicht,
  • Thüringen: Importschnittstelle BVVG und landwirtschaftliche Betriebe.

Technische Standards

Datenaustauschformate:

  • Baden-Württemberg: XML, PDF,
  • Hamburg: PDF,
  • Mecklenburg-Vorpommern: CSV/XML, PDF, RTF,
  • Thüringen: XML, CSV, Shape.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Fachanwendungen und Anbieter:

  • Baden-Württemberg: PostgreSQL der PostgreSQL Global Development Group, Citrix des LGL, Software Hibernate (Framework zur Abbildung von Objekten auf relationalen Datenbanken für die Programmiersprache Java,
  • Bayern: KomXwork,
  • Hessen: FISBox@GLPV der HZD,
  • Mecklenburg-Vorpommern: ARCHIKART der ARCHIKART Software AG,
  • Sachsen-Anhalt: KommunalRegie von IGV einschließlich SAP CrystalReport-Viewer, ARCHIKART,
  • Thüringen: Geoproxy.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 21.03.2023