GSB 7.1 Standardlösung

Anlagenregister für mittelgroße Feuerungsanlagen

Register-ID: 1852456

Allgemeines

Beschreibung

Im Anlagenregister sind alle nach § 6 44. BImSchV zu registrierenden mittelgroßen Feuerungsanlagen (MFA) verzeichnet.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Um die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft sicherzustellen, dürfen mittelgroße Feuerungsanlagen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen des Betreibers genehmigt und registriert wurden.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die 44. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 36 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)
Art. 5 Richtlinie (EU) 2015/2193

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

AnlagenbetreiberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851816

Klassifikation

Organisationen

Stichwörter
Merkmale
FeuerungsanlagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851818

Klassifikation

Materielle Güter

Beschreibung

Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung mindestens 1 MW und nicht mehr als 50 MW beträgt.

Merkmale

Qualität

Feuerungsanlagen, die nach § 6 44. BImSchV den zuständigen Behörden angezeigt werden, sind im Anlagenregister erfasst. Bestehende Feuerungsanlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen. Hierzu zählen Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Registerführung obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde.

BB: Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU)
BE: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig
BW: Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt in der sich die Anlage befindet. Ein zentrales Register liegt bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg vor
BY: Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)
HB: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
HE: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Register liegt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie vor.
HH: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
MV: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V
NI: Landesamt für Bergbau Energie und Geologie
NW: Zentrales Register Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
RP: zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
SH: Landesamt für Umwelt & Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
SL: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
SN: Landesdirektion Sachsen
ST: die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt. Ein zentrales Register liegt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor.
TH: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

Zugriffsbeschränkung

Öffentlicher Zugang ist möglich.

Zugriffsberechtigungen

Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden durch die zuständigen Behörden nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen unter anderem im Internet veröffentlicht.
Die Bundesländer Bayern und Mecklenburg-Vorpommern führen kein Anlagenregister auf Landesebene. IN Bayern führt jeder Landkreis ein eigenes Anlagenregister, in Mecklenburg-Vorpommern führen die vier staatlichen Ämter in ihren Zuständigkeitsbereichen jeweils eigene Anlagenregister.

Im folgenden werden die zentralen Anlagenregister der anderen Bundesländer aufgeführt.

Brandenburg
Berlin
Baden-Württemberg
Bremen
Hessen
Hamburg
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen


Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Betreiber von Anlagen melden der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch die in Anlage 1 44. BImSchV genannten Angaben. Betreiber von bestehenden Anlagen melden der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch bis zum 1. Dezember 2023 die in Anlage 1 44. BImSchV genannten Angaben.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 09.02.2022